Grundfreibetrag 2023 und 2024: Verfassungsrechtliche Bedenken?

Grundfreibetrag: Für 2023 und 2024 nicht verfassungsgemäß?
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Der Grundfreibetrag ist ein zentraler Bestandteil des Steuerrechts und sorgt dafür, dass das Existenzminimum eines jeden Bürgers steuerfrei bleibt (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG). Doch wie hoch muss dieser Freibetrag sein, um verfassungskonform zu bleiben? Aktuell gibt es Diskussionen darüber, ob die Höhe des Grundfreibetrags für die Jahre 2023 und 2024 möglicherweise nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht.

Im Jahr 2023 lag der Grundfreibetrag bei 10.908 Euro, während er für 2024 auf 11.604 Euro festgelegt wurde. Eine rückwirkende Erhöhung auf 11.784 Euro ist für das Jahr 2024 geplant. Bei Verheirateten gelten die doppelten Beträge. Diese Anpassungen werfen jedoch Fragen auf, ob die Beträge ausreichend sind, um das Existenzminimum abzudecken.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht entschied bereits 1998, dass das Existenzminimum eines Bürgers dem Sozialhilferecht entsprechen muss. Dabei darf der steuerliche Grundfreibetrag nicht niedriger sein als der Wert, der das sozialhilferechtliche Existenzminimum abdeckt (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93). Der Gesetzgeber ist verpflichtet, das Existenzminimum im Sozialrecht festzulegen, und dieses als Basis für den Grundfreibetrag im Steuerrecht zu verwenden.

Aktuelle Urteile und mögliche Revision

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat im Juni 2024 entschieden, dass der Grundfreibetrag für 2023 und 2024 rechtmäßig sei. Dennoch wurde die Revision zugelassen, und der Bundesfinanzhof wird sich mit der Frage beschäftigen, ob der Grundfreibetrag möglicherweise zu niedrig angesetzt ist (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 28.06.2024, 1 K 37/23, Revision III R 26/24). Dies könnte darauf hindeuten, dass es verfassungsrechtliche Bedenken gibt, insbesondere in Bezug auf die Angleichung des Existenzminimums im Steuer- und Sozialrecht.

Vergleich mit Sozialleistungen

Kritiker argumentieren, dass die Leistungen nach dem Bürgergeld, welche für das Jahr 2023 bei 14.280 EUR liegen, höher sind als der steuerliche Grundfreibetrag von 10.908 EUR. Dieser Unterschied könnte einen Verstoß gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts darstellen. Nach Ansicht des Finanzgerichts sei die Abweichung jedoch nicht signifikant genug, um eine Verfassungswidrigkeit festzustellen.

Einsprüche und Handlungsbedarf

Trotz der aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts sollten Steuerpflichtige gegen Steuerbescheide für 2023 und 2024 Einspruch einlegen. Auch wenn das Gericht den Grundfreibetrag für verfassungsgemäß hält, ist eine abschließende Klärung durch den Bundesfinanzhof noch ausstehend. Zudem besteht aufgrund des laufenden Verfahrens ein Anspruch auf Ruhen des Einspruchsverfahrens (§ 363 Abs. 2 AO).

Fazit

Die Frage, ob der Grundfreibetrag 2023 und 2024 verfassungswidrig ist, bleibt offen. Steuerpflichtige sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls Einspruch gegen Steuerbescheide einlegen, um mögliche Ansprüche zu wahren. Der Bundesfinanzhof wird entscheiden, ob eine Anpassung des Grundfreibetrags notwendig ist.

2 Kommentare zu “Grundfreibetrag 2023 und 2024: Verfassungsrechtliche Bedenken?”:

  1. Gotschy

    Ich habe Einkommensteuererklärung für mein Sohn Stanislav Sunjic für das Jahr 2022.über Ihre system gemacht.
    Natürlich auch die Gebühren bezahlt.
    Von par Tage sag mir die zuständige Frau von Finanzamt das gebante Erklärung nicht bei Finanzam eingenommen ist.
    Bite kümmern Sie sich drum.
    Als Beweis werde ich Ihnen senden die bezahlte Gebühren von 30.10.2023.
    Gotschy Kata

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Frau Gotschy,

      vielen Dank für Ihre Nachricht. Es tut mir leid zu hören, dass es Probleme mit der Übermittlung der Steuererklärung gab.

      Bitte prüfen Sie zunächst im Nutzerkonto von SteuerGo.de, ob die Einkommensteuererklärung tatsächlich über das System an das Finanzamt übermittelt wurde. Nach erfolgreicher Übertragung erhalten Sie in der Regel eine Übermittlungsbestätigung.

      Falls keine Bestätigung im Konto vorliegt, können Sie sich direkt an den Kundenservice von SteuerGo.de wenden: hilfe@steuergo.de

      Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

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