Gleichgeschlechtliche Ehe: Jetzt Änderungsanträge für Steuerbescheide stellen!

Gleichgeschlechtliche Ehe: Jetzt Änderungsanträge für Steuerbescheide stellen!
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Viele gleichgeschlechtliche Paare haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Lebenspartnerschaft in eine gleichgeschlechtliche Ehe umzuwandeln. Sie sollten nun aber eine wichtige steuerliche Frist beachten: Sie können nämlich bis zum 31.12.2020 die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif beantragen – und zwar rückwirkend für alle Jahre bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies ist auch dann möglich, wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig sind.

Voraussetzung ist, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt worden ist (Artikel 97 § 9 Abs. 5 AO-Einführungsgesetz 2019, eingeführt durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“). Die nachträgliche Gewährung des Splittingtarifs führt üblicherweise zu einer Steuererstattung, so dass der Antrag umgehend gestellt
werden sollte, falls dies noch nicht geschehen ist.

Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Umwandlung in eine gleichgeschlechtliche Ehe zwar kein „rückwirkendes Ereignis“. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wurde aber ausnahmsweise gesetzlich ein rückwirkendes Ereignis fingiert (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO), wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum 31.12.2019 erfolgte und die Ehegatten bis zum 31.12.2020 gemeinsam die Änderung eines Steuerbescheids zwecks nachträglicher Berücksichtigung des Splittingtarifs beantragen.

Mit dieser großzügigen Regelung soll es den Betroffenen innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist ermöglicht werden, die Anpassung von Steuerbescheiden ungeachtet zwischenzeitlich eingetretener Bestandskraft und Festsetzungsverjährung zu beantragen. Dies soll dem Rechtsfrieden dienen. Sehr löblich!

SteuerGo

Die Änderung ist nach unserer Auffassung auch auf Fragen der Grunderwerbsteuerbefreiung anwendbar. Sofern also bei Immobilienübertragungen zwischen betroffenen Ehepartnern in den vergangenen Jahren Grunderwerbsteuer festgesetzt worden ist, wäre umgehend zu prüfen, inwieweit die Bescheide
nun zu ändern sind, das heißt, die Grunderwerbsteuerbefreiung für Übertragungen zwischen Ehegatten anzuwenden ist. Stellen Sie zeitnahe Änderungsanträge!

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