Gleicher Lohn für gleiche Arbeit auch für Minijobber

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit auch für Minijobber
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Dieser Beitrag ist zwar kein Steuertipp, gleichwohl ist er viel Geld wert. In der Praxis bekommen Minijobber sehr oft einen geringeren Stundenlohn als ihre Kollegen und Kolleginnen in Vollzeit. Dies wird oftmals damit begründet, dass sie in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit frei sind und so den Planungsaufwand des Arbeitgebers erhöhen. Gilt also hier nicht der Grundsatz: Gleiches Geld für gleiche Arbeit?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz schreibt vor, dass „ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden darf als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht“ (§ 4 Abs. 1 TzBfG).

Aktuell hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitnehmer in Teilzeit bzw. in einem Minijob bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten dürfen als vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter (BAG-Urteil vom 18.1.2023, 5 AZR 108/22).

Der Fall: Ein Rettungsassistent ist im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig und führt u.a. Notfallrettung und Krankentransporte durch. Der Arbeitgeber beschäftigt hauptamtliche Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit, denen er eine Stundenvergütung von 17,00 Euro brutto zahlt. Daneben sind auch nebenamtliche Rettungsassistenten tätig, die eine Stundenvergütung von 12,00 Euro brutto erhalten.

Der Arbeitgeber teilt die nebenamtlichen Rettungsassistenten nicht einseitig zu Diensten ein, diese können vielmehr Wunschtermine für Einsätze benennen. Ein Anspruch hierauf besteht allerdings nicht. Zudem teilt der Arbeitgeber den nebenamtlichen Rettungsassistenten noch zu besetzende freie Dienstschichten mit und bittet mit kurzfristigen Anfragen bei Ausfall von hauptamtlichen Rettungsassistenten um Übernahme eines Dienstes. Im Arbeitsvertrag des Klägers ist eine durchschnittliche Arbeitszeit von 16 Stunden pro Monat vorgesehen. Darüber hinaus ist bestimmt, dass er weitere Stunden leisten kann und verpflichtet ist, sich aktiv um Schichten zu kümmern.

Der nebenamtliche Rettungsassistent im Minijob verlangt nun die gleiche Vergütung wie die hauptamtlichen Rettungsassistenten, also 17 Euro statt 12 Euro. Er meint, die unterschiedliche Stundenvergütung stelle eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeittätigkeit dar. Der Arbeitgeber hält die Vergütungsdifferenz für sachlich gerechtfertigt, weil er mit den hauptamtlichen Rettungsassistenten größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sind die nebenamtlichen Rettungsassistenten mit der geringeren Stundenvergütung im Vergleich zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten ohne sachlichen Grund benachteiligt. Die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten sind gleich qualifiziert und üben die gleiche Tätigkeit aus. Der vom Arbeitgeber pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten bildet keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung.

Auch bei den Regelbeschäftigten bestehe Planungsaufwand u. a. durch einzuhaltende Arbeitszeitgrenzen und Ruhepausen. Dass sich ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden muss, rechtfertigt in der gebotenen Gesamtschau keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen.

Fazit: Der Kläger erhält für einen Zeitraum von 16 Monaten eine Nachzahlung von 3.285 Euro.

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