Um eine glaubensverschiedene Ehe handelt es sich, wenn nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und der andere Ehegatte entweder konfessionslos oder Mitglied einer nicht-steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist. Es ist keine Seltenheit, dass der gut verdienende Ehepartner aus der Kirche austritt und der nicht erwerbstätige Ehepartner mit den Kindern weiterhin Mitglied der Kirchengemeinschaft bleibt. Wer aber denkt, dass nun überhaupt keine Kirchensteuer mehr gezahlt werden muss, der irrt. Es gibt nämlich das besondere Kirchgeld.
Das besondere Kirchgeld kommt dann ins Spiel, wenn ein Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche angehört und der andere kirchenangehörige Ehegatte
- kein eigenes Einkommen erzielt,
- ein eigenes Einkommen erzielt, das wegen geringer Höhe keine Einkommensteuer und damit auch keine Kircheneinkommensteuer auslöst,
- ein eigenes Einkommen erzielt, das bereits Kirchensteuer auslöst, aber in Folge der sog. Vergleichsberechnung zur Festsetzung eines höheren besonderen Kirchgeldes führt.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass auch in der dritten Fallgruppe die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes verfassungsmäßig in Ordnung ist, obwohl aufgrund des eigenen Einkommens bereits eine Kirchensteuer anfällt (BFH-Beschluss vom 5.10.2021, I B 65/19). Der BFH beruft sich dabei auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010, 2 BvR 591/06).
- Auch in dieser Fallgruppe liege es auf der Hand und bedürfe keiner gesonderten Begründung, dass es gemessen am Maßstab der Billigkeitserwägungen des BVerfG unbillig erscheinen könnte, wenn ein „einkommensschwacher“ kirchenangehöriger Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe mit einer „einkommensstarken“ Person – ggf. deutlich – erhöht hat, lediglich eine auf sein eigenes niedriges Einkommen bezogene geringfügige Kircheneinkommensteuer zu entrichten hätte und er sich deswegen kaum an der Finanzierung der kirchlichen Gemeinschaftsaufgaben beteiligen müsste. Auch in dieser Fallgruppe erfahre der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten eine Steigerung, „wenn er eigene Einkünfte hat, der Ehepartner aber über ein deutlich höheres Einkommen verfügt“ (so Urteil des FG Köln vom 8.6.2005, 11 K 1389/03).
- Es liege weiter auf der Hand, dass die Zulässigkeit der Erhebung des besonderen Kirchgeldes in dieser Fallgruppe eine Regelung erforderlich mache, mit der das Verhältnis des besonderen Kirchgeldes gegenüber der Kircheneinkommensteuer geklärt wird, z.B. eine Regelung zur Vermeidung einer doppelten Belastung mit beiden Steuerarten. Entsprechende Anrechnungsregelungen oder Vergleichsberechnungen sind in den landesgesetzlichen oder kirchlichen Steuerbestimmungen enthalten. Sie sind rechtlich unproblematisch und wurden daher von der Fachgerichtsbarkeit und vom BVerfG verfassungsrechtlich auch nicht beanstandet.FAZIT: Auch in der dritten Fallgruppe darf der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten mittels besonderen Kirchgeldes besteuert werden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das besondere Kirchgeld deutschlandweit nicht einheitlich erhoben wird.