Gesundheitsförderung: Maßnahmen zur Raucherentwöhnung begünstigt

Gesundheitsförderung: Maßnahmen zur Raucherentwöhnung begünstigt
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Raucher haben es zunehmend schwerer. Mittlerweile gibt es in allen Bundesländern gesetzliche Rauchverbote, und in immer mehr Firmen werden raucherfreie Zonen eingerichtet. Im Allgemeinen werden die Rauchpausen nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, sodass die Raucher häufiger Pausen als Nichtraucher machen und weniger Leistung erbringen. Manche Arbeitgeber sponsern Maßnahmen, die der Raucherentwöhnung dienen.

Zu den geförderten Maßnahmen zählen z.B. Raucherentwöhnungskurse, Nikotinpflaster, Nikotinkaugummi, Akupunktur, Tabletten. Da solche Aufwendungen durchaus im Interesse des Arbeitgebers liegen, müssten die Leistungen für den Arbeitnehmer eigentlich steuerfrei sein – sollte man meinen.

Im Jahre 2004 hatte das Finanzgericht Köln Arbeitgeberleistungen zur Raucherentwöhnung als steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn beurteilt (FG Köln vom 24.6.2004, 2 K 3877/02).

Aktuell ist auf eine vollkommen geänderte Rechtslage hinzuweisen: Aufgrund einer neuen Gesetzesvorschrift bleiben seit 2008 Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 Euro je Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.

Von der Steuerbefreiung begünstigt sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers an die Mitarbeiter, die diese für extern durch-geführte Maßnahmen aufwenden (§ 3 Nr. 34 EStG).

Mit dem Steuerfreibetrag sollen Arbeitgeber motiviert werden, betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung für die Mitarbeiter durchzuführen. Steuerbegünstigt sind gesundheitsfördernde Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen, die in §§ 20 und 20a SGB V geregelt sind.

Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes gehören u.a. Förderung des Nichtrauchens (Raucherentwöhnung), gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol, Reduzierung des Alkoholkonsums.

SteuerGo

Der Steuerfreibetrag gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber die Leistungen „zusätzlich zum arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt. Falls die Leistungen unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung (Umwidmung) des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden, sind sie nicht steuerfrei.

Seit 2011 ist es aber möglich, dass die Gesundheitsleistungen anstelle oder unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung, z. B. freiwilliges Weihnachtsgeld, gewährt werden (R 3.33 Abs. 5 LStR 2011).

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