Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind im Rahmen des Realsplittings bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Hierzu aber muss der geschiedene Ex-Gatte seine Zustimmung geben und die empfangenen Beträge seinerseits als „sonstige Einkünfte“ versteuern (Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Häufig zahlen geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten auch noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für ihren Ex-Gatten – entweder an den Ex-Gatten unmittelbar (weil er Versicherungsnehmer ist) oder für ihn direkt an das Versicherungsunternehmen (weil Sie Versicherungsnehmer sind). In beiden Fällen stellen die Beitragszahlungen zusätzliche Unterhaltsleistungen im Rahmen des Realsplitting dar:
- Der Unterhaltszahler kann die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung über den abzugsfähigen Höchstbetrag von 13.805 Euro hinaus als Sonderausgaben absetzen.
- Der Unterhaltsempfänger muss seinerseits die erhaltenen Beiträge ebenso wie die anderen Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG versteuern, kann andererseits die erhaltenen und versteuerten Versicherungsbeiträge in seiner Steuererklärung als eigene Vorsorgeaufwendungen absetzen.
Es ist ohne Bedeutung, ob der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltsverpflichtete Versicherungsnehmer ist. Der Erhöhungsbetrag wirkt sich allerdings nur dann aus, wenn der Unterhaltszahler entsprechende Versicherungsbeiträge über den Höchstbetrag von 13.805 Euro hinaus auch tatsächlich leistet. Ansonsten sind die Beiträge im Rahmen des Höchstbetrages als Sonderausgaben absetzbar.