Geringwertige Wirtschaftsgüter: Erhöhung der Sofortabschreibung auf 800 Euro

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Erhöhung der Sofortabschreibung auf 800 Euro
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Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze nicht übersteigen. GWG konnten bisher als Sofortabschreibung bis zu einer Grenze von 410 Euro gewinnmindernd abgeschrieben werden. Diese Grenze wird jetzt überraschend ab dem 1.1.2018 erhöht.

Seit 2010 gilt bei den Gewinneinkunftsarten (Einkünfte aus Gewerbebtrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft) folgende Regelung:

  • GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 Euro (ohne USt.) können sofort als Betriebsausgaben abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Eine besondere Aufzeichnungspflicht, z.B. in einem Anlagenverzeichnis, besteht nicht (§ 6 Abs. 2a Satz 4 EStG).
  • GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 150 Euro bis 410 Euro (ohne USt.) können im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. In diesem Fall müssen die GWG in einem besonderen Anlagenverzeichnis aufgeführt werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Wirtschaftsgüter über 410 Euro müssen nach den allgemeinen Regeln abgeschrieben werden. Absetzbar ist dann jedes Jahr die sog. „Absetzung für Abnutzung“ (AfA). Allerdings gibt es dann noch die Möglichkeit, einen sog. Sammelposten zu bilden und diesen über 5 Jahre linear aufzulösen.
  • Für GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 150 Euro bis 1 000 Euro (ohne USt.) kann ein Sammelposten gebildet werden, der über 5 Jahre mit jeweils 20 % gewinnmindernd aufzulösen ist. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs im Sammelposten bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Sie brauchen also kein Bestandsverzeichnis zu führen (§ 6 Abs. 2a Satz 1 EStG).

Aktuell wird – völlig sachfremd und so nicht erwartet – mit dem „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“, das der Bundestag am 27.4.2017 verabschiedet hat, nach nunmehr über 50 Jahren endlich die Grenze für Sofortabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgüter von 410 Euro auf 800 Euro angehoben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG 2017).

Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu diesem Betrag (ohne USt.) können die Kosten in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dies gilt Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2018 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt werden. Davon profitieren Unternehmer, die kleine An-schaffungen direkt im Jahr des Erwerbs als Betriebsausgabe absetzen können. Diese Änderung ist ein echter Beitrag zur Bürokratieentlastung.

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Bei den Überschusseinkunftsarten (nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte) gilt die Regelung, dass geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von derzeit bis 410 Euro (ohne USt.) sofort als Werbungskosten abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden können. Auch hier gilt für Anschaffungen ab dem 1.1.2018 die neue Grenze von 800 Euro (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG).

Sammelposten: Wie bisher gibt es auch weiterhin die Möglichkeit, einen Sammelposten zu bilden. Hierzu wird ab 2018 die untere Grenze von 150 Euro auf 250 Euro angehoben (§ 6 Abs. 2a Satz 1 und 4 EStG 2017).

Aufzeichnungspflichten: Geringwertige Wirtschaftsgüter über 150 Euro müssen im Fall der Sofortabschreibung im Anlageverzeichnis aufgeführt werden, und zwar mit Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Das Verzeichnis ist nur dann nicht erforderlich, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind (§ 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG).

Aktuell wird – damit alles möglichst unübersichtlich und verworren bleibt – mit einem anderen Gesetz(!), nämlich mit dem „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz“, die Grenze für die Aufzeichnungspflicht von 150 Euro auf 250 Euro heraufgesetzt. Dies gilt für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2018 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt werden. Das bedeutet: Wirtschaftsgüter bis 250 Euro müssen ab 2018 nicht mehr in einem Anlageverzeichnis aufgeführt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 4 und § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG 2017).

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