Die Überwachung wird immer dichter und die Kontrolle immer strenger – alles mit dem Argument der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Überwachungspflichten wurden in den letzten Jahren immer weiter verschärft. Herabgesetzt wurde dabei auch die Schwelle für anonyme Bargeldzahlungen, z.B. beim Kauf von Goldmünzen und Goldbarren, Kunstwerken und Antiquitäten.
- Bis Juni 2017 waren Barzahlungen beim Handel mit Gütern bis 15.000 Euro möglich, ohne dass der Kunde identifiziert werden musste. Beispielsweise konnten Goldbarren und Goldmünzen bis 15.000 Euro bar und anonym gekauft werden.
- Zum 26.6.2017 wurde diese Identifizierungsschwelle herabgesetzt auf 10.000 Euro. Bei einem Bargeschäft über 10.000 Euro muss ein Ausweis vorgelegt werden.
- Zum 10.1.2020 wurde die Schwelle für anonyme Bargeldgeschäfte mit Edelmetallen, wie Gold, Silber und Platin, weiter herabgesetzt – und zwar von 10.000 Euro auf 2.000 Euro. Als Bargeld gelten dabei auch Zahlungen mittels EC- oder Kreditkarte.
Aktuell gilt nun eine weitere Verschärfung für Bargeldeinzahlungen bei Banken: Ab dem 9.8.2021 müssen Kunden, die Bargeld bei ihrer Bank oder Sparkasse einzahlen, bei Beträgen ab 10.000 Euro die Herkunft des Geldes nachweisen. Dies bestimmt die Bankenaufsicht (BAFin) in ihren neuen „Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz“ (veröffentlicht am 8.6.2021).
- Die Regelung für Privatkunden gilt auch bei Einzahlung von mehreren Teilbeträgen, wenn die Gesamtsumme die Grenze von 10.000 Euro überschreitet.
- Für sog. Gelegenheitskunden, die Bartransaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung tätigen, gilt die Nachweispflicht bereits ab 2.500 Euro, z.B. beim Kauf von Edelmetallen oder beim Währungsumtausch. Wenn ein Kunde bei einem solchen Geschäft keinen Nachweis vorlegen kann, muss die Bank die Transaktion ablehnen.
- Auch bei Einzahlungen an Geldautomaten über 10.000 Euro verlangt die Bank einen aussagekräftigen Herkunftsnachweis über das Geld. Dieser muss innerhalb von 4 Wochen vorgelegt werden.
Geeignete Belege als Herkunftsnachweis können sein: ein aktueller Kontoauszug von einer anderen Bank, aus dem die Barauszahlung hervorgeht, Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank, Sparbücher, aus denen die Barauszahlung hervorgeht, Verkaufs- und Rechnungsbelege (z.B. Belege zu einem Auto- oder Goldverkauf), Quittungen über Sortengeschäfte, letztwillige Verfügung, Testament, Erbschein oder ähnliche Erbnachweise, Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen.
Aktuell hat die EU-Kommission am 20.7.2021 einen Plan vorgestellt, im Kampf gegen Geldwäsche u.a. eine EU-weite Barzahlungsobergrenze von 10.000 Euro einzuführen. Nach Auffassung der EU ließen sich hohe Barzahlungen nur schwer aufdecken und stellten für Straftäter somit eine gute Gelegenheit zur Geldwäsche dar. Eine Bargeldobergrenze mache es Kriminellen schwerer, den illegalen Ursprung ihrer Erträge zu verschleiern.
Terrorismusfinanzierung würde ebenso erschwert wie Schwarzarbeit. Denn anders als elektronische Einzahlungen oder Überweisungen hinterlassen Bargeldgeschäfte kaum Spuren. Nach Auffassung der Brüsseler Behörde ist ein EU-weites Limit von 10.000 Euro hoch genug, um den Euro als gesetzliches Zahlungsmittel nicht infrage zu stellen.
Bereits heute besteht in 18 von 27 Mitgliedstaaten eine solche Bargeldobergrenze schon. Am niedrigsten ist sie mit 500 Euro in Griechenland, am höchsten mit 15.000 Euro in Kroatien. In Italien liegt die Obergrenze seit dem 1.1.2021 bei 1.000 Euro, in der Slowakei bei 5.000 Euro, in Belgien bei 3.000 Euro, in Dänemark bei 1.000 Euro, in Spanien bei 2.500 Euro. In Frankreich liegt die Obergrenze für französische Steuerzahler bei 1.000 Euro und für Ausländer bei 10.000 Euro.