Gehaltsumwandlung: In bestimmten Fällen keine Steuervergünstigung

Gehaltsumwandlung: In bestimmten Fällen keine Steuervergünstigung
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Verschiedene Leistungen des Arbeitgebers sind steuerfrei oder steuerbegünstigt. Bei manchen davon gilt dies aber nur dann, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; bei anderen wiederum gibt es keine weitere Bedingung. Die Frage ist, ob regulär besteuerter Arbeitslohn in solche steuerbegünstigten Leistungen umgewandelt und dadurch ein Steuervorteil erzielt werden kann.(1) Bei manchen Leistungen ist die Steuerfreiheit oder eine Pauschalversteuerung nur dann zulässig, wenn diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden. Mit diesem Zusätzlichkeitserfordernis will der Gesetzgeber verhindern, dass regulär besteuerter Arbeitslohn in steuerbegünstigte Zuschüsse umgewandelt wird. Solche zweckbestimmten Leistungen mit dem Zusätzlichkeitserfordernis („zusätzlich zum Arbeitslohn“) sind:

  • Fahrtkostenzuschüsse zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Diese kann der Arbeitgeber pauschal mit 15 % versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).
  • Zuschüsse zur Internetnutzung: Diese kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuern (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG).
  • Überlassung von Personalcomputern und anderen Datenverarbeitungsgeräten: Diese kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuern (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG).
  • Leistungen zur Kinderbetreuung, z. B. Kindergartenzuschüsse: Diese bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG).
  • Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung: Diese bleiben bis zu 500 EUR steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG).
  • Sachzuwendungen bis 10.000 Euro: Diese kann der Arbeitgeber pauschal mit 30 % besteuern (§ 37b Abs. 1 EStG).

(2) Daneben gibt es auch steuerbegünstigte Zuwendungen ohne Zusätzlichkeitserfordernis. Hier wird eine Gehaltsumwandlungsvereinbarung zugunsten von Sachlohn oder steuerfreiem Arbeitslohn von der Finanzverwaltung anerkannt. Durch die Umwandlung entstehen je nach neuem Vergütungsbestandteil entweder steuerfreie oder pauschal zu besteuernde Lohnbestandteile. Solche Zuwendungen sind z.B.

  • Sachzuwendungen, Warengutscheine bis 44 EUR pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG),
  • Menügutscheine oder Restaurantschecks (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR),
  • Essensmarken (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG),
  • Erholungsbeihilfen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG),
  • Überlassung eines Firmenwagens oder Firmenfahrrads (BFH-Urteil vom 20.8.1997, BStBl. 1997 II S. 667),
  • Werkzeuggeld, Berufskleidung, Vermögensbeteiligungen des Arbeitgebers, Nutzungsvorteile aus Telekommunikationsgeräten usw.

Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Umwandlung von Gehalt in pauschalversteuerte Zuschüsse für die Internetnutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unzulässig ist. Denn bei diesen Zuschüssen handelt es sich um „Zusatzleistungen mit Zusätzlichkeitserfordernis“. Hierbei ist eine pauschale Lohnversteuerung nur dann zulässig, wenn diese Leistungen zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Bruttolohn erbracht werden (FG Düsseldorf vom 24.5.2018, 11 K 3448/15).

Erlaubt ist also, statt einer anstehenden Gehaltserhöhung z.B. einen steuerfreien Kindergartenzuschuss zu zahlen. Es ist aber nicht zulässig, das bereits zustehende Gehalt in einen solchen Zuschuss umzuwandeln (sog. Gehaltsumwandlung). Wird eine zweckbestimmte Leistung des Arbeitgebers unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch Umwandlung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohns gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor.

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Etwas anderes gilt, wenn eine freiwillige Sonderzahlung, z.B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, in eine steuerbegünstigte Zuwendung umgewandelt wird. Seit 2011 ist in den Lohnsteuerrichtlinien neu geregelt, dass eine zusätzliche Leistung auch dann noch vorliegt, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung erbracht wird. Unschädlich ist, wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder die übrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten (R 3.33 Abs. 5 LStR).

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