Fünftelregelung: Wegfall beim Lohnsteuerabzug

Fünftelregelung: Wegfall beim Lohnsteuerabzug
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Außerordentliche Einkünfte, wie Abfindungen, Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, sind nach der sogenannten Fünftelregelung gemäß § 34 EStG steuerbegünstigt. Dadurch soll die Progressionswirkung des Steuertarifs infolge Zusammenballung von Einkünften etwas abgemildert werden. Nach geltendem Recht kann die Tarifermäßigung des § 34 EStG für die „sonstigen Bezüge“ bereits durch den Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG).

Die Regelung erfordert komplizierte Berechnungsschleifen im Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung und den Lohnsteuerberechnungs- bzw. Lohnabrechnungsprogrammen der Arbeitgeber. In vielen Fällen macht der Arbeitgeber deshalb schon heute von der Möglichkeit der tarifermäßigten Lohnbesteuerung keinen Gebrauch, denn er kann oftmals nicht feststellen, ob die Voraussetzungen für die Tarifermäßigung überhaupt vorliegen.

Insbesondere die Frage der Zusammenballung ist unterjährig oft nur schwer oder gar nicht zu beurteilen. Auch muss der Arbeitgeber gesondert prüfen, ob es überhaupt zu einer Lohnsteuerminderung kommt.

Geplant war: Ab dem 1.1.2024 wird die Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung im Lohnsteuerverfahren ersatzlos aufgehoben und damit als Beitrag zum Bürokratieabbau die Lohnsteuerberechnung entschlackt. Die Arbeitgeber werden von Prüfungs- und Berechnungsaufwand entlastet (§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 wird aufgehoben).

Aktuell hat der Vermittlungsausschuss am 21.2.2024 diese geplante Regelung im Rahmen der Verhandlungen zum „Wachstumschancengesetz“ auf den 1.1.2025 festgelegt. Der Bundesrat hat dem Gesetz gemäß dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses am 22.3.2024 zugestimmt.

Für den Arbeitnehmer ergeben sich keine Nachteile, denn die Tarifermäßigung bzw. die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG kann – wie bisher – im Rahmen Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Die zutreffende Einkommensteuer kann in diesen Fällen ohnedies nur im Rahmen der Veranlagung genau ermittelt werden, weil nur hier alle steuerlich relevanten Sachverhalte und Schlussfolgerungen (weitere Einkünfte, Sonderausgaben, Steuerermäßigungen, Art der Veranlagung etc.) bekannt sind.

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