Wer als Frührentner vor der Regelaltersgrenze eine gesetzliche Rente bezieht und noch einer Beschäftigung nachgeht, muss die Hinzuverdienstgrenze für Rentner beachten. Er darf nicht mehr als 6.300 Euro (das sind 14 x 450 Euro) im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Dies gilt für langjährig Versicherte ab 63 Jahre (nach 35 Versicherungsjahren), für besonders langjährig Versicherte mit 63 ohne Rentenabschlag (nach 45 Versicherungsjahren), für Schwerbehinderte sowie für Erwerbsminderungsrentner.
Wegen der Corona-Krise wurde in den Jahren 2020 und 2021 für Rentner die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert. So wurde für Frührentner mit einer vorgezogenen Altersrente die Hinzuverdienstgrenze erheblich angehoben und betrug
- im Jahre 2020: 44.590 Euro,
- im Jahre 2021: 46.060 Euro.
Der sog. Hinzuverdienstdeckel gemäß § 34 SGB VI war für die Kalenderjahre 2020 und 2021 nicht anzuwenden.
Aktuell wird die üppige Hinzuverdienstgrenze des Jahres 2021 bis zum 31.12.2022 verlängert. Weiterhin dürfen also bis zu 46.060 Euro außer Ansatz des Hinzuverdienstdeckels hinzuverdient werden, ohne dass die Rente gekürzt wird (§ 302 Abs. 8 SGB VI, geändert durch das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 22.11.2021).
Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze gilt nicht für Frührentner, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, und nicht bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.
Frührentner, die eine neue Beschäftigung aufnehmen, sind voll sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet auch: Ihre Rente erhöht sich durch die während des Rentenbezugs weiter gezahlten Rentenbeiträge nochmals deutlich.