Frührentner: Vergütungen für Solarstrom als schädlicher Hinzuverdienst

Frührentner: Vergütungen für Solarstrom als schädlicher Hinzuverdienst
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Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) eine vorgezogene Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss die Hinzuverdienstgrenze beachten, wenn er seinen Rentenanspruch nicht gefährden will (§ 34 Abs. 2 SGB VI). Seit dem 1.7.2017 beträgt die unschädliche Grenze für den Hinzuverdienst bei Bezug einer Vollrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 6.300 Euro im Kalenderjahr (vorher: 450 Euro pro Monat mit zweimaliger Verdopplung).

Als Hinzuverdienst gelten hier Arbeitslohn aus einer abhängigen Beschäftigung, auch 450 Euro-Minijob, und Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit. Außer Betracht bleiben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten, beamtenrechtliche Pensionen sowie Einkünfte aus Vermietung und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wenn also Mieteinkünfte beim Hinzuverdienst unschädlich sind, stellt sich die Frage, ob dies auch für die Einspeisevergütung aus einer Fotovoltaikanlage gilt.

Leider nein. Einkünfte aus einer Fotovoltaikanlage oder aus einer Windkraftanlage sind bei Frührentnern als Hinzuverdienst anzurechnen. Es handelt sich hierbei steuerlich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit sozialversicherungsrechtlich um „Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit“. Angesetzt werden diese Einkünfte mit dem steuerlichen Betrag, d.h. mit dem Gewinn lt. Einkommensteuerbescheid. Sofern sich in den ersten Jahren – aufgrund von Abschreibung und Schuldzinsen – ein steuerlicher Verlust ergibt, so ist dies unschädlich für die Rente (BT-Drucksache 16/12555).

Auch das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass bei einem Frührentner Einkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage auf die vorgezogene Altersrente anzurechnen sind. Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze kann dies dazu führen, dass bereits ausgezahlte Rentenleistungen zurückerstattet werden müssen (SG Mainz vom 27.11.2015, S 15 R 389/13).

Ein Trost noch: Auch mit der Beteiligung an einem geschlossenen Solaranlagen-Fonds kann die Erfassung des Hinzuverdienstes nicht umgangen werden. Denn der Anleger wird mit seiner Beteiligung Mitunternehmer der Gesellschaft und erzielt ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb (gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

SteuerGo

Die Zurechnung der Solareinkünfte können Sie vermeiden, wenn Sie die Fotovoltaikanlage auf eine andere Person, z.B. Ihren Ehegatten, übertragen. Tritt für die Zukunft gegenüber dem Netzbetreiber eine andere Person als Vertragspartner auf und wird diese aus dem zivilrechtlich vereinbarten Stromliefervertrag berechtigt und verpflichtet, ist ab dem Zeitpunkt der wirksamen Änderung des zivilrechtlichen Vertrags die unternehmerische Tätigkeit „Betrieb der Fotovoltaikanlage“ dieser Person zuzurechnen.

Maßgeblich für die geänderte Zurechnung der unternehmerischen Tätigkeit sind die Mitteilung des Namens des neuen Betreibers an den Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur sowie die Ab-rechnungen des Netzbetreibers gegenüber dem neuen Unternehmer. Unerheblich ist hierbei, ob das Eigentum an der Anlage auf den neuen Unternehmer übergeht (LfSt Bayern vom 17.2.2012, S 7104.1.1-9/2 St33).

Doch Vorsicht: Zumindest bei jüngeren Anlagen sollten Sie prüfen (lassen), ob sich dadurch steuerliche Auswirkungen auf die Abschreibungen (AfA) und den Vorsteuerabzug ergeben.

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