Wer vor der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) eine vorgezogene Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente bezieht, darf lediglich 450 Euro im Monat hinzuverdienen, ohne seinen Rentenanspruch zu gefährden. Als Hinzuverdienst gelten hier Arbeitslohn aus einer abhängigen Beschäftigung und Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit.
Außer Betracht bleiben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten, beamtenrechtliche Pensionen und Mieteinkünfte. Wenn also Mieteinkünfte beim Hinzuverdienst unschädlich sind, stellt sich die Frage, ob auch dies auch für die Einspeisevergütung aus einer Fotovoltaikanlage gilt.
Nach Auffassung der Bundesregierung sind Einkünfte aus einer Fotovoltaikanlage oder aus einer Windkraftanlage bei Frührentnern als Hinzuverdienst anzurechnen. Es handele sich hierbei steuerlich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit um „Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit“ im Sinne des Sozialversicherungsrechts gemäß § 34 Abs. 2 SGB VI. Angesetzt werden diese Einkünfte mit dem steuerlichen Betrag, d.h. mit dem Gewinn lt. Einkommensteuerbescheid. Sofern sich in den ersten Jahren – aufgrund von Abschreibung und Schuldzinsen – ein Verlust ergibt, so ist dies unschädlich für die Rente (BT-Drucksache 16/12555).
Aktuell hat das Sozialgericht Mainz die Auffassung der Rentenversicherung bestätigt und entschieden, dass bei einem Frührentner Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auf die vorgezogene Altersrente anzurechnen sind. Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze kann dies dazu führen, dass bereits ausgezahlte Rentenleistungen zurückerstattet werden müssen (SG Mainz vom 27.11.2015, S 15 R 389/13). Nebenbei: Gemeint sind hier nicht „Einnahmen“, sondern „Einkünfte“.
Der Fall: Ein Frührentner hat zusätzlich Einnahmen aus einem 400-EUR-Job und Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage in Höhe von 253 EUR im Jahr. Die Rentenversicherung hob den Rentenbescheid teilweise auf und forderte 2 411 EUR zurück, denn die zulässige Hinzuverdienstgrenze von damals 400 EUR sei über-schritten. Der Rentner habe daher nur noch Anspruch auf eine Rente in Höhe von 2/3 der Vollrente.
Nach Auffassung des Sozialgerichts sind die Einnahmen (sprich: Einkünfte, Gewinn) aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts. Ausreichend sei hierfür, dass der Rentner eine unternehmerische Stellung innehabe, welche ihm die Einkünfte vermittle. Dabei sei für die Höhe des Arbeitseinkommens der Einkommensteuerbescheid maßgeblich.
Das Gesetz sehe eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Rentenversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens vor, sodass die Rentenversicherung die Zahlen des Finanzamtes übernehmen könne. Etwaige Fehler der Finanzverwaltung seien nicht durch die Rentenversicherung zu korrigieren.
SteuerGo: Die Entscheidung können wir nicht nachvollziehen: Denn die Grenze von 400 Euro (ab 2013: 450 Euro) darf zweimal im Jahr bis zum Doppelten überschritten werden. Wenn die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (der Gewinn) lediglich 253 Euro im Jahr betragen, ist die Grenze von 400 Euro noch nicht einmal bis zum Doppelten überschritten.
„Ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres bleibt außer Betracht. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen werden zusammengerechnet“ (§ 34 Abs. 2 SGB VI).