Die auf 20 Jahre garantierten Einnahmen aus einer Fotovoltaikanlage stellen eine nette Form der zusätzlichen Altersversorgung dar. Die Einnahmen aus Solarstrom können jedoch zu einer Kürzung der vorgezogenen Altersrente oder Erwerbsminderungsrente führen oder als schädliches Einkommen auf Sozialleistungen angerechnet werden.
- Die Einnahmen aus der Fotovoltaikanlage sind unschädlich bei Rentnern, die bereits die Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) erreicht haben und die normale Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Ohne Bedeutung ist, ob Sie die Rente als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch nehmen.
- Hingegen müssen Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze mit einer vorgezogenen Altersrente oder einer Erwerbsminderungsrente bestimmte Hinzuverdienstgrenzen einhalten, wenn sie ihren Rentenanspruch nicht gefährden wollen. Hier gilt nur ein Freibetrag von 6.300 Euro im Jahr. Ausnahmsweise gelten wegen der Corona-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 höhere Hinzuverdienstgrenzen: 44.590 Euro (2020) und 46.060 Euro (2021).
- Zum Hinzuverdienst bei Frührentnern zählen auch die Einkünfte für selbst erzeugten Strom aus einer Fotovoltaikanlage oder aus einer Windkraftanlage. Es handelt sich hierbei steuerlich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit sozialversicherungsrechtlich um „Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit“ gemäß § 34 Abs. 2 SGB VI. Angesetzt werden diese Einkünfte mit dem steuerlichen Betrag, d.h. mit dem Gewinn laut Einkommensteuerbescheid (BT-Drucksache 16/12555 vom 3.4.2009).
Aktuell ist auf eine sehr erfreuliche Neuregelung durch das Bundesfinanzministerium hinzuweisen: Anlagebetreiber mit kleinen Fotovoltaikanlagen können beim Finanzamt schriftlich beantragen, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Dann nimmt das Finanzamt eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor, und es muss kein Gewinn versteuert werden.
Folglich kann auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung mittels „Anlage EÜR“ und „Anlage G“ verzichtet werden. Im Gegenzug dürfen allerdings keine Verluste steuerlich abgezogen werden (BMF-Schreiben vom 2.6.2021, V C 6 – S 2240/19/10006:006). Und ganz toll: Die Nebeneinkünfte wirken sich unseres Erachtens bei Inanspruchnahme der Billigkeitsregelung nicht mehr nachteilig auf die Rente aus. Im Einzelnen:
- Die Vereinfachungsregelung gilt für Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhäusern einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.
- Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z.B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten (vgl. R 21.2 Abs. 1 Satz 2 EStR).
- Die Regelung gilt zudem für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die obigen Voraussetzungen („Ein- und Zweifamilienhäuser“) erfüllt sind.
Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat ein Merkblatt zum Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken veröffentlicht. Darüber hinaus hat das BayLfSt eine Mustererklärung für die Wahrnehmung der Vereinfachungsregelung bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht erstellt.