Die Steuererklärung schieben viele Bürger gerne vor sich her. Doch jetzt vergeht die Zeit besonders schnell, denn am 31. Juli 2020 naht das Fristende für die Steuererklärung 2019. Zumindest gilt dieser Termin für diejenigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Und auch nur dann, wenn Sie Ihre Steuererklärung selber machen. Falls ein Steuerberater mit der Erstellung beauftragt wird, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 28. Februar 2021.
Tatsächlich muss nicht jeder Bürger zwingend mit seinem Finanzamt abrechnen. Schätzungen zufolge geben bis zu 25 Prozent der etwa 40 Millionen Arbeitnehmer regelmäßig gar keine Steuererklärung ab. Wer aber keine Erklärung abgibt, verschenkt mögliche Erstattungen und damit bares Geld.
9 von 10 Steuerpflichtigen erhalten eine Steuererstattung
Arbeitnehmer, die die freiwillig eine Steuererklärung abgeben (sog. Antragsveranlagung), erhalten in 9 von 10 Fällen zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurück. Der Fiskus erwartet also kein Geld von Ihnen, sondern muss wahrscheinlich welches an Sie zurückzahlen. Es ist fast immer eine Steuererstattung drin:
2015 gab es in Deutschland rund 25,1 Millionen unbeschränkt Steuerpflichtige, die ausschließlich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und eventuell Kapitaleinkünfte erzielten. Allerdings haben nur etwas mehr als die Hälfte eine Einkommensteuererklärung abgegeben. Immerhin 11,8 Millionen Steuerpflichtige erhielten daraufhin eine Steuererstattung von durchschnittlich 1.007 Euro.
Besonders häufig waren Rückerstattungen zwischen 100 und 1.000 Euro. Nur bei 9 % der Betroffenen fiel die Rückzahlung geringer als 100 Euro aus. Beträge über 5.000 Euro erstatteten die Finanzämter in 2 % der Fälle. Und eine Nachzahlung an das Finanzamt mussten 1,5 Millionen Steuerpflichtige leisten. (Quelle: Destatis, Steuererklärung: Durchschnittliche Rückerstattung lag bei 1 007 Euro)
Wenn Sie die Abgabefrist am 31. Juli 2020 nicht einhalten können, schreiben Sie formlos an das Finanzamt und bitten um Fristverlängerung. Erläutern Sie kurz Ihre Gründe, weshalb Ihnen die Abgabe bis zu diesem Termin nicht möglich, z. B. Arbeitsüberlastung, fehlende Unterlagen, Krankheit, beruflicher Auslandsaufenthalt, Sterbefall in der Familie usw. Nutzen Sie einfach unseren Musterbrief für den „Antrag auf Fristverlängerung“.
Obwohl so viele dazu verpflichtet sind, geben unzählige Menschen keine Steuererklärung ab. Zum Teil hat das schwerwiegende Folgen. Die entgangenen Steuerrückzahlungen sind dabei noch das geringste Übel. Das Finanzamt kann ohne Begründung für bis zu sieben Jahre rückwirkend eine Steuererklärung verlangen. Interpretiert der Fiskus die Nichtabgabe sogar als Versuch, Steuern zu hinterziehen, können die zuständigen Beamten bis zu 13 Jahre rückwirkend eine Steuererklärung einfordern.
Jetzt droht ein Versäumniszuschlag
Versäumen Sie die Abgabefrist, müssen Sie mit Sanktionen in Form eines Versäumniszuschlags rechnen. Möglich sind Verspätungszuschlag, Zwangsgeld, Steuerschätzung und (Straf-)Zinsen. Seit 2019 werden Fristverstöße auch strenger verfolgt. Der neue Mindestverspätungszuschlag – 14 Monate nach dem Pflichtabgabetermin – beträgt 25,00 Euro für jeden angefangenen Verspätungsmonat.
Beantragen Sie am besten eine stillschweigende Fristverlängerung, wenn Sie dann nichts mehr hören, ist Ihr Antrag genehmigt. Das Finanzamt wird im Allgemeinen einer Fristverlängerung bis zum 30. September zustimmen.
Steuerzahler sollten sich dieses Jahr den Freitag, den 31. Juli 2020 dick ankreuzen. Seit 2018 wurde die Abgabefrist um zwei Monate verlängert und endet nun immer im Juli des nachfolgenden Jahres.
Steuerbürger, die die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, bekommen ebenfalls mehr Zeit. Für sie verlängert sich die Frist vom 31. Dezember des Folgejahres auf den 28. beziehungsweise 29. Februar des übernächsten Jahres (siehe Tabelle). Für 2018 gilt hier aufgrund des Schaltjahres folglich der 29. Februar 2020; für das Steuerjahr 2019 dann der 28. Februar 2021. Bis zu diesem Datum müssen Sie die Steuererklärungen für das Jahr 2018 bzw. 2019 beim Finanzamt abgeben.
Ich habe von diesen Verplichtungen erst jetzt Kenntnis genommen. Sol ich meine Steuererklaerungen fuer 2017 und 2018 nachreichen oder auf Post vom Finananzamt Warten . welche Folgen muss ich erwarten??
Mfg
Olaf
Hallo Olaf,
wenn Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, sollten Sie nicht auf eine Mahnung durch das Finanzamt warten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
SteuerGo
Bekomme ich diese Nachricht, weil ich vermeintlich meine Steuererklärung nicht abgegeben habe? Falls ja muß ich berichtigen: ich habe bereits Ende Mai oder Anfang Juni alles in Ihren Postkasten in der Sautierstraße gesteckt. E. Mussler
Gibt es für den Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich auch eine Frist zur Abgabe?
Hallo Jürgen,
der Lohnsteuerjahresausgleich (§ 42b EStG) kann nur durch den Arbeitgeber am Ende des laufenden Kalenderjahres mit der Lohnabrechnung Dezember durchgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
SteuerGo