Vor genau zehn Jahren rief das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) den entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ ins Leben. Dieser spricht gezielt junge Menschen in Deutschland an und ermöglicht ihnen einen Aufenthalt in einem Land des Globalen Südens (Afrika, Asien, Lateinamerika, Osteuropa, Ozeanien). Die Freiwilligen sollen dabei an entwicklungspolitische Fragestellungen und an gegenseitiges interkulturelles Lernen in einer globalisierten Welt herangeführt werden.
Inzwischen sind ca. 160 Nichtregierungsorganisationen als Entsendeorganisationen aktiv. In den letzten zehn Jahren reisten rund 34.000 Freiwillige für ihr weltwärts-Jahr in ein Land des Globalen Südens (BT-Drucksache 19/5227 vom 22.10.2018).
Wichtig: Für die Dauer des Freiwilligendienstes haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge (Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag) sowie auf alle anderen kindbedingten Steuervergünstigungen, die an Kindergeld oder Kinderfreibetrag anknüpfen. Möchte Ihr Kind einen Freiwilligendienst leisten, so ist nicht nur diese Zeit, sondern auch die Übergangszeit davor und danach grundsätzlich durch Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge begünstigt.
Vorausgesetzt, die Übergangszeit dauert nicht länger als vier volle Monate. Bei Überschreiten der Viermonatsfrist entfällt auch die Begünstigung für die ersten vier Monate.
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bekommen den erhöhten Ortszuschlag. Seit 2009 sind die Teilnehmer auch in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einbezogen. Während des Einsatzes zahlt die Entsendeorganisation ein Taschengeld. Notwendige Impfkosten werden bezahlt, sofern die Krankenkasse diese nicht übernimmt.
Außerdem wird eine landestypische kostenlose Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt. Die Entsendeorganisation sorgt für den Transport zum Einsatzort und wieder zurück oder erstattet die Reisekosten. Ein weltwärts-Dienst ist kein Arbeitsverhältnis im sozialrechtlichen Sinne. Daher werden während des Einsatzes keine Beiträge in die Arbeitslosen- und Rentenversicherung gezahlt.
Das Warten auf eine entsprechende Stelle zur Ableistung des Dienstes ist nicht wie das „Warten auf einen Ausbildungsplatz“ über vier Monate hinaus begünstigt (gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Schädlich wäre es auch, wenn das Kind bereits die Zusage für eine Stelle hat, diese aber erst nach vier Monaten antreten kann.
Falls sich wider Erwarten die Übergangszeit über vier volle Monate hinaus verlängert, zeigt das Finanzgericht Münster eine Lösung auf, wie der Kindergeldanspruch doch aufrecht erhalten werden kann: Das Kind muss sich bei der Arbeitsagentur als „arbeitsuchend“ melden. Dann wird es zumindest bis zum 21. Lebensjahr als Kind berücksichtigt (so FG Münster vom 1.6.2011, 11 K 3869/10 Kg).
Die Ableistung eines Freiwilligendienstes stellt grundsätzlich keine Berufsausbildung dar. Im Allgemeinen dient der Dienst nicht zur Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl. Es genügt nicht, dass die gewonnenen Erfahrungen förderlich für die Berufstätigkeit sind. Daher kann für die Dauer des Freiwilligendienstes ein Ausbildungsfreibetrag nicht beansprucht werden (BFH-Urteil vom 7.4.2011, III R 11/09).
Den Freiwilligendienst „weltwärts“ dürfen die Jugendlichen wohl leisten bis zum 28. Lebensjahr, doch Kindergeld bzw. die steuerlichen Freibeträge bekommen die Eltern nur bis zum 25. Lebensjahr des Kindes! Falls Ihnen das Kindergeld verwehrt ist, können Sie Ihre Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche
Belastungen absetzen (nach § 33a Abs. 1 EStG).
Der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag beträgt im Jahre 2018 pro Monat 750 Euro. Zahlen Sie auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes, erhöht sich der abzugsfähige Höchstbetrag um die Versicherungsbeiträge.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit www.weltwaerts.de.