Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte überlegen, ob er eine Einkommensteuererklärung freiwillig abgibt, die so genannte Antragsveranlagung. Die freiwillige Abgabe ist immer empfehlenswert, wenn Sie Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen wollen oder wenn Sie während des Jahres vermeintlich zu viel Steuern gezahlt haben und diese anrechnen lassen wollen. Kurzum: wenn Sie die Möglichkeit einer Steuererstattung sehen. Es gibt viele Fälle, in denen sich eine freiwillige Steuererklärung lohnt!
Bei der Abgabepflicht ist zu unterscheiden zwischen Personen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, und Personen, die solche Einkünfte nicht haben:
- Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger (Pensionäre und Betriebsrentner) sind nur in ganz bestimmten Fällen verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Diese Fälle sind in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG aufgelistet.
- Personen ohne Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr „Gesamtbetrag der Einkünfte“ im Jahre 2021 höher war als 9.744 EUR bzw. 19.488 EUR bei Verheirateten. Im Jahre 2020 waren es 9.408 EUR bzw. 18.816 EUR.
Während die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 für Steuerzahler, die zur Veranlagung verpflichtet sind, am 1.11.2021 ausläuft, haben Bürger für die freiwillige Antragsveranlagung vier Jahre Zeit. Die Vierjahresfrist beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, endet also für das Steuerjahr 2020 am 31.12.2024 (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 170 Abs. 1 AO). Im Jahre 2020 hat der BFH entschieden, dass der Ablauf stets am letzten Tag der Festsetzungsfrist um 24:00 Uhr endet, also am 31.12. des vierten Jahres und nicht am nachfolgenden Werktag des fünften Jahres (BFH-Urteil vom 13.2.2020, VI R 37/17).
Aktuell gibt das Statistische Bundesamt bekannt, dass es im Jahre 2017 in Deutschland rund 25,9 Millionen Steuerzahler gab, die ausschließlich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und eventuell Kapitaleinkünfte hatten. 14 Millionen dieser Steuerzahler gaben freiwillig eine Steuererklärung ab (Antragsveranlagung). Davon erhielten 12,3 Millionen Steuerzahler eine Steuererstattung. Diese lag im Durchschnitt bei 1.051 Euro. Besonders häufig waren Rückerstattungen zwischen 100 und 1.000 Euro (58 Prozent). Bei 9 Prozent der Betroffenen fiel die Rückzahlung geringer als 100 Euro aus. Beträge über 5.000 Euro erstatteten die Finanzämter in 2 Prozent der Fälle.
Sollte das Finanzamt statt einer erwarteten Steuererstattung eine Steuernachforderung festsetzen, sollten Sie Folgendes wissen: Sie können innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat Ihren Antrag auf Veranlagung zurücknehmen, entweder durch Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 AO oder durch Einspruch nach § 348 AO.
Beantragen Sie gleichzeitig die „Aussetzung der Vollziehung“ nach § 361 AO, damit Sie die Steuernachforderung erst gar nicht begleichen müssen. In diesem Fall wird der Einkommensteuerbescheid aufgehoben, sofern nicht doch eine Veranlagungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG gegeben ist. ABER: Falls der Arbeitgeber vorschriftswidrig zu wenig Lohnsteuer einbehalten hat, ist die Nachzahlung trotz freiwilliger Steuererklärung zu leisten.