Gewährt der Arbeitgeber den Mitarbeitern freie Verpflegung oder Unterkunft, ist ein bestimmter Sachbezugswert steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sofern keine Vollverpflegung gewährt wird, ist der anteilige Sachbezugswert für die einzelne Mahlzeit anzusetzen. Grundlage ist die „Sozialversicherungsentgeltverordnung“.
Das sind die amtlichen Sachbezugswerte
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2022 | 2021 | |||
1. Freie Verpflegung
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Monat | Tag | Monat | Tag |
– Für Frühstück
– Für Mittagessen – Für Abendessen |
56,00 Euro
107,00 Euro 107,00 Euro |
1,87 Euro
3,57 Euro 3,57 Euro |
55,00 Euro
104,00 Euro 104,00 Euro |
1,83 Euro
3,47 Euro 3,47 Euro |
– Für Vollverpflegung | 270,00 Euro | 9,00 Euro | 263,00 Euro | 8,77 Euro |
2. Freie Unterkunft | ||||
– Alte und neue Bundesländer
– Jugendliche unter 18 Jahre und Auszubildende (85 %) |
241,00 Euro
204,85 Euro |
8,03 Euro
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237,00 Euro
201,45 Euro |
7,90 Euro
— |
Diese Sachbezugswerte für freie Verpflegung gelten einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Sie gelten unverändert ebenfalls für Jugendliche und Auszubildende. Die Werte kommen insbesondere bei unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb zur Anwendung.
Eine Unterkunft ist anzunehmen, wenn es sich nicht um eine Wohnung handelt. Die überlassenen Räume sind nicht abgeschlossen, es fehlt eine Toilette oder Kochgelegenheit, kurzum: eine selbstständige Haushaltsführung ist nicht möglich.