Die Finanzverwaltung und auch die Finanzrechtsprechung behandeln die Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb„. Aber ist dies wirklich korrekt? Vielmehr ist es doch so, dass beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage eigentlich alle Merkmale der Gewerblichkeit fehlen, wie aktive Teilnahme am Markt und am Wettbewerb, eigene Preisgestaltung, verschiedene Kunden, die Möglichkeit zum Wechsel des Netzbetreibers, aktives Tun des Betreibers (dieser tut nämlich gar nichts). Es fehlt sogar an einem Mitspracherecht des Betreibers, denn der Netzbetreiber bestimmt einseitig die Vertragsbedingungen. Der Betreiber der Fotovoltaik hat eigentlich gar nichts zu sagen. Die Aufstellung von Fotovoltaikanlagen wird baurechtlich auch in reinen Wohngebieten genehmigt, die mit Gewerbeverboten belegt sind.
Tatsächlich ist es bei der Fotovoltaik so, dass der Betreiber eine von ihm erworbene und aufgestellte Fotovoltaikanlage für einen fest vorgegebenen Zeitraum von 20 Jahren zur Verfügung stellt, nämlich mietweise gegen eine Miete (zzgl. Umsatzsteuer), die sich nach der erfolgten Einspeisung bemisst. Hier liegt doch eine Umsatzpacht vor. Und diese müsste – anstatt zu Gewerbeeinkünften – zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Wer eine Fotovoltaikanlage erstellt, tut dies regelmäßig wegen der erwarteten Rendite.
Auch die Vertragsdauer von 20 Jahren mit dem regionalen Stromanbieter zeigt, dass es um eine mittel- bis langfristige Vermögensanlage geht, zumal die Rendite bei den Anlegern im Vordergrund steht. Deshalb könnte man doch an-nehmen, eine Fotovoltaikanlage führe zu „Einkünften aus Vermietung und Verpachtung“ und die Veräußerung der Anlage führe zu „sonstigen Einkünften„.
Aktuell hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass der Betrieb und der Verkauf einer Fotovoltaikanlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen (FG Baden-Württemberg vom 5.4.2017, 4 K 3005/14).
Nach Auffassung der Finanzrichter unternimmt der Betreiber einer Fotovoltaikanlage eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, und beteiligt sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (§ 15 Abs. 2 EStG). Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setze voraus, dass die Tätigkeit gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird, etwa mit der Einspeisung des Stroms in das Stromnetz eines Energieversorgers gegen Entgelt. Die Tätigkeit für einen bestimmten Vertragspartner reiche aus. Das Entgelt hierfür könne erfolgsabhängig bestimmt werden. Produziere der Betreiber Strom und verkaufe diesen an einen Abnehmer, überschreite diese Tätigkeit den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung.