Seit dem 1.1.2018 gelten neue Regeln zur Investmentbesteuerung. Der Anleger versteuert zunächst (nur) die tatsächlichen Zuflüsse aus der Investmentanlage, d.h. die Ausschüttungen des Fonds sowie die Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe der Fondsanteile. Doch häufig werden die Erträge auch ganz oder teilweise thesauriert. Bei solchen nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds müssen Anleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern – eine sog. Vorabpauschale. Für diese gelten die gleichen Teilfreistellungen wie für die Besteuerung von Ausschüttungen. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich auch hier nach der Art des Fonds.
Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, d.h. an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. Die tatsächlichen Ausschüttungen mindern die Vorabpauschale im Jahr ggf. bis auf null. Darüber hinaus ist die Vorabpauschale auf die tatsächliche Wertsteigerung des Anteils im Jahr begrenzt und fällt somit nicht an, wenn ein Verlust erzielt wurde.
Anfang Januar 2019 hat der deutsche Fiskus Investmentsparern erstmals eine Vorabpauschale in Rechnung gestellt. Mit ihr wurden Erträge aus thesaurierenden und teilthesaurierenden Fonds besteuert. Die Pauschale ist – wirtschaftlich betrachtet – eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Daher wird sie beim Verkauf der Fondsanteile vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen. Die Vorabpauschale orientiert sich nicht an den tatsächlich angefallenen Gewinnen, sondern berechnet sich anhand einer bestimmten Formel.
Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn (sog. Basisertrag). Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis zzgl. der Ausschüttungen ergibt. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so gilt stattdessen der Börsen- oder Marktpreis.
Wie hoch ist die Vorabpauschale für das Jahr 2020?
Für das Jahr 2020 gilt Folgendes:
Das BMF gibt als Basiszins 0,07 Prozent bekannt, den die Deutsche Bundesbank auf den 2.1.2020 anhand der Zinsstrukturdaten errechnet hat. 70 Prozent des Basiszinssatzes ergeben 0,049 Prozent. Hierauf kommt dann die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zum Ansatz zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Und dieser Betrag ist als Vorabpauschale im Jahre 2021 zu versteuern (BMF-Schreiben vom 29.1.2020, IV C 1-S 1980-1/19/10038).
Wie hoch ist die Vorabpauschale für das Jahr 2021?
Aktuell gibt das Bundesfinanzministerium den Basiszins für das Jahr 2021 bekannt, der am 3.1.2022 als zugeflossen gelten würde und folglich zu versteuern wäre:
Der Basiszins für 2021 beträgt -0,45 Prozent. Fazit: Aufgrund des negativen Basiszins wird für das Jahr 2021 keine Vorabpauschale erhoben! (BMF-Schreiben vom 6.1.2021, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0004).
Investmenterträge – und somit auch eine Vorabpauschale – sind nicht anzusetzen, wenn die Fondsanteile im Rahmen von Riester- oder Rürup-Verträgen gehalten werden. Hier bleibt es bei der nachgelagerten Besteuerung der Erträge in der Auszahlungsphase.