Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss den privaten Nutzungswert entweder nach der 1 %-Pauschalmethode oder nach der Fahrtenbuchmethode als geldwerten Vorteil versteuern. In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Mitarbeiter sich an den Kosten des Fahrzeugs finanziell beteiligen müssen. Dies kann in Form einer pauschalen oder nutzungsabhängigen Vergütung, der Zahlung von Leasingraten oder der Zuzahlung zum Kaufpreis erfolgen. Dann spricht man von einer teilentgeltlichen Überlassung. Diese Zahlungen werden auf den zu versteuernden geldwerten Vorteil angerechnet.
In der Praxis müssen die Mitarbeiter häufig Betriebskosten des Fahrzeugs selber tragen, so insbesondere Benzinkosten, Wagenpflege, Garagenkosten. Die Frage ist, ob auch solche Zahlungen steuermindernd verrechnet werden können.
- Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode werden die von Ihnen selbst getragenen Kosten nicht auf dem Kostenkonto des Arbeitgebers verbucht. Das führt dazu, dass die Gesamtkosten des Arbeitgebers für den Firmenwagen entsprechend niedriger sind und deshalb auch der steuerpflichtige Nutzungswert geringer wird (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LStR).
- Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode wird der steuerpflichtige Nutzungswert leider nicht vermindert. Denn beim Pauschalansatz von monatlich 1 % des Listenpreises ist nach Auffassung der Finanzverwaltung bereits berücksichtigt, dass ein Teil der Kosten vom Arbeitnehmer übernommen wird. Deshalb ist eine Kürzung des Nutzungswerts wegen selbst getragener Treibstoff- oder Garagenkosten nicht zulässig (R 8.1. Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR).
Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf gegen den Fiskus entschieden, dass bei Anwendung der 1 %-Pauchalmethode selbst getragene Benzinkosten doch als Werbungskosten absetzbar sind (FG Düsseldorf vom 4.12.2014, 12 K 1073/14 E; Revision: VI R 2/15).
- Absetzbar sind zum einen die Benzinkosten, soweit sie auf dienstliche Fahrten entfallen. Denn diese dienen zur Erzielung des steuerpflichtigen Barlohns und sind daher Werbungskosten.
- Absetzbar sind zum anderen die Benzinkosten, soweit sie auf Privatfahrten entfallen. Denn diese dienen zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung und sind somit ebenfalls Werbungskosten.
- Soweit die Benzinkosten auf Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte entfallen, sind sie mit der Entfernungspauschale abgegolten und nicht zusätzlich als Werbungskosten abziehbar. Eine entsprechende Auftei-lung der Benzinkosten ist leicht möglich, denn die gefahrenen Kilometer zur Arbeit und die Gesamtjahresfahrleistung sind auch ohne Fahrtenbuch feststellbar.
Lohnsteuer kompakt: Die Sache ist spannend. Tatsächlich gibt es derzeit eine Ungleichbehandlung zwischen Mitarbeitern, deren Arbeitgeber sämtliche Kfz-Kosten tragen, und Mitarbeitern, die ihre Benzinkosten für den Firmenwagen selber zahlen müssen. Nach Auffassung der Richter wird dieser Unterschied mit dem Werbungskostenabzug abgemildert. Falls Sie also für Ihren Firmenwagen die Benzinkosten selber zahlen müssen, nehmen Sie eine Korrektur des vom Arbeitgeber versteuerten Nutzungswerts vor und legen gegen den ablehnenden Steuerbescheid Einspruch ein. Verweisen Sie dabei auf das Revisionsverfahren VI R 2/15.
Mein Bruder arbeitet bei einer Taxizentrale. Die aktuellen Benzinpreise sind schon enorm, das spüren sie gewaltig. Dennoch wusste ich nicht, dass es solche Regelungen gibt, die die Benzinkosten als Werbekosten absetzbar machen.
(Werbelink entfernt; Grund: kommerzielle Werbung; Ihre Redaktion)