Bei Überlassung eines Firmenwagens wird häufig vereinbart, dass der Arbeitnehmer bestimmte laufende Betriebskosten des Fahrzeugs selber trägt, so insbesondere Treibstoffkosten und Wagenpflege.
Manchmal sind auch weitere Kosten zu übernehmen: Wartungs- und Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Versicherungsbeiträge, Ausgaben für Anwohnerparkberechtigungen, Ladestrom. Solche selbst getragenen Aufwendungen können seit 2017 auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden und vermindern so den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil (BMF-Schreiben vom 21.9.2017, BStBl 2017 I S. 1336, Rz. 4).
Oftmals mietet der Arbeitgeber Parkplätze an und verlangt von den Mitarbeitern ein Entgelt für die Nutzung des Parkplatzes. Die Frage ist, ob ein solches Entgelt ebenfalls den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens mindert.
AKTUELL hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass die vom Arbeitnehmer gezahlten Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem der Firmenwagen abgestellt wird, den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugnutzung mindern. Denn das Parken dient unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Firmenwagens und fällt damit im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig an. Die Parkplatzkosten dienen zudem der Aufbewahrung des Kfz und dem Erhalt der Fahrzeugsubstanz, nämlich zum Schutz vor Diebstahl und Beschädigung, und damit zum Zweck der – überdies ortsnahen – Verfügbarkeit für Fahrten. Es handelt sich damit im Hauptzweck um Aufwendungen, die final für das Kfz bzw. für die Nutzung zu Fahrten erfolgen (FG Köln, Urteil vom 20.4.2023, 1 K 1234/22).
- Dabei ist es unerheblich, dass auch im Umfeld der Büroräume gebührenfreie Parkplätze grundsätzlich zur Verfügung stehen. Denn solche Parkplätze sind dort nur in geringer Zahl vorhanden. Die immer prekärer werdende Parkplatzsituation in Ballungsräumen lassen auch die Mietkosten für Stellplätze zu Aufwendungen werden, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung mangels tatsächlicher Alternativen zwangsläufig anfallen.
- Es fehlt hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindert bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils tritt unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet wird oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich ist.
- Auch die Finanzverwaltung, die hinsichtlich der zu berücksichtigenden Aufwendungen den Begriff „Gesamtkosten“ verwendet, zählt hierzu Garagen- und Stellplatzmieten und sogar Gebühren für Anwohnerparkberechtigungen (BMF-Schreiben vom 3.3.2022, BStBl 2022 I S. 232 Rz. 54 und 32).
- Soweit andere Urteile darüber hinaus fordern, dass es sich um Aufwendungen handeln müsse, die für den Arbeitnehmer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig seien, sie also zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich seien müssten, folgt das Finanzgericht Köln dem nicht.
Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Az. VI R 7/23 beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Man darf gespannt sein, wie dieser entscheiden wird. Der BFH hatte erst kürzlich zu Lasten der Steuerpflichtigen geurteilt, dass der geldwerte Vorteil nicht um die Garagen-AfA gemindert werden darf, wenn ein Dienstwagen in der privaten Garage untergestellt wird und keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen (BFH-Urteil vom 4.7.2023, VIII R 29/20).