Firmenfahrräder und E-Bikes an Mitarbeiter zu überlassen hat in den letzten Jahren einen wahren Boom erlebt. Üblicherweise leasen die Arbeitgeber dabei die Fahrräder und überlassen diese dann den Arbeitnehmern zur beruflichen und privaten Nutzung. Für letztere ist – wie bei der Überlassung eines Dienstwagens – ein Sachbezug zu versteuern, der in aller Regel pauschal ermittelt wird.
Seit 2019 ist der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrads zwar steuer- und sozialversicherungsfrei – aber nur, wenn das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, z. B. anstelle einer Gehaltserhöhung. Die Praxis sieht aber eher so aus, dass der Arbeitgeber die Kosten für das Fahrrad nicht übernehmen möchte.
Vielmehr verzichten Mitarbeiter für die Überlassung des Firmenrads oder E-Bikes auf einen Teil des Gehalts. In aller Regel entspricht der Verzicht der Leasingrate einschließlich Versicherung, die der Arbeitgeber seinerseits für das Leasing des Fahrrades aufwendet. Bei dieser Gehaltsumwandlung wird also ein Teil des Bruttogehalts in den Sachbezug „Fahrrad“ umgewandelt.
Doch auch das Modell der Gehaltsumwandlung bietet einen entscheidenden Vorteil: Der private Nutzungsanteil beträgt in aktuellen Fällen monatlich nur 1 % von einem Viertel des Brutto-Listenpreises des Fahrrades (koordinierter Ländererlass vom 9.1.2020, S 2334). Selbst bei E-Bikes, die 4.000 Euro und mehr kosten, hält sich der zu versteuernde Pauschalwert also in engen Grenzen, während der Barlohn um vielleicht 80 Euro oder 90 Euro im Monat gemindert wird.
Das kann sich lohnen! Von daher ist nicht verwunderlich, dass Arbeitnehmer am liebsten gleich zwei Räder – gegen Gehaltsumwandlung – nutzen würden, also eines für sich und ein weiteres für den Ehegatten oder ein Kind. Doch ist dies steuerlich zulässig? Antwort: Ja, das ist es.
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen jedenfalls sieht keine Probleme und schreibt vor, dass die Zurverfügungstellung von Fahrrädern und E-Bikes an Familienangehörigen des Arbeitnehmers zu den gleichen lohnsteuerlichen Folgen führt wie die Überlassung an den Arbeitnehmer selbst. Sprich: Es sind pro Monat 1 % von einem Viertel des
Brutto-Listenpreises des Fahrrades bzw. der Fahrräder zu versteuern (OFD NRW, „Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer“, 28.5.2020; Quelle: markt intern Verlag, Düsseldorf).
Ende 2019 hat das Arbeitsgericht Osnabrück auf Folgendes hingewiesen: In der Dienstrad-Vereinbarung für eine dritte, am Arbeitsverhältnis nicht beteiligte Person (z.B. Ehegatte) unter Ausnutzung der steuerrechtlichen Belange des Arbeitnehmers könne eine Steuerverkürzung gesehen werden (Urteil vom 5.11.2019, 3 Ca 229/19).
Soweit ersichtlich, ist dies zwar nicht weiter untersucht worden. Doch zumindest sollte man es nicht übertreiben und den Arbeitnehmern nicht auch noch ein drittes oder viertes Fahrrad gegen Gehaltsumwandlung überlassen.