Viele Firmen stellen ihren Mitarbeitern Fahrräder und Elektrofahrräder zur Verfügung, mit denen sie zur Arbeit fahren und die sie auch privat nutzen können (Firmenfahrräder). Wie beim Firmenwagen müssen die Mitarbeiter auch beim Firmenfahrrad seit 2012 einen geldwerten Vorteil versteuern. Und zwar monatlich 1 % des Listenpreises (sog. 1 %-Durchschnittsmethode). Dieser Betrag ist ebenfalls sozialversicherungspflichtig, sofern das Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt (koordinierter Ländererlass vom 23.11.2012, BStBl. 2012 I S. 1224).
Für Elektro-Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, z.B. schnelle S-Pedelec und E-Bikes, gelten die Regeln zur Dienstwagenbesteuerung: Besteuerung nach der 1 %-Pauschalmethode und zusätzlich ein Zuschlagswert von 0,03 % des Listenpreises für die Fahrten zur Arbeit.
Aktuell wird mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ eine erfreuliche Steuervergünstigung eingeführt: Ab dem 1.1.2019 ist der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrads für den Mitarbeiter steuerfrei und sozialversicherungsfrei.
Voraussetzung ist, dass die Überlassung des Fahrrades zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, z.B. Gehaltserhöhung, und nicht durch Gehaltsumwandlung finanziert wird (§ 3 Nr. 37 EStG 2019, eingeführt durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).
Diese Steuerbefreiung ist zunächst befristet bis zum 31.12.2021 (§ 52 Abs. 4 Satz 7 EStG 2019).
Steuerfrei für den Mitarbeiter ist auch der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom und die betriebliche Ladevorrichtung (§ 3 Nr. 46 EStG).
Achtung: Die Steuerbefreiung gilt für „normale“ Fahrräder und für Elektrofahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z.B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt), gelten für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regeln der Dienstwagenbesteuerung. Damit greift bei Anschaffung im Zeitraum 2019 bis 2021 auch die Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge.
Das heißt: Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode ist der Listenpreis nur zur Hälfte anzusetzen, und für die Fahrten zur Arbeit ist ein Zuschlag von 0,03 % des halben Listenpreises hinzuzurechnen. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind die Anschaffungskosten oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen.