Seit dem 1.1.2019 ist der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Fahrrads für den Mitarbeiter steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass das Firmenfahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, z. B. anstelle einer Gehaltserhöhung (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Steuerbefreiung gilt für Fahrräder und Elektro-Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, z. B. Pedelecs.
Gesetzlich nicht begünstigt ist die Überlassung eines Firmenfahrrads im Rahmen einer Gehaltsumwandlung. Dabei verzichtet der Mitarbeiter für die Überlassung eines Fahrrades (Sachlohn) auf einen Teil des Gehalts (Barlohn), der z. B. der Leasingrate einschließlich Versicherung entspricht. Dies ist heute – noch – der Normalfall. Im März letzten Jahres hatten sich die Länderfinanzbehörden darauf verständigt, auch in Fällen der Gehaltsumwandlung eine Steuerermäßigung einzuführen. Als geldwerter Vorteil steuerpflichtig ist danach seit dem 1.1.2019 monatlich 1 % des halbierten Listenpreises.
Aktuell haben sich die Länderfinanzbehörden wieder zusammengesetzt und wie folgt verständigt: Bei der Überlassung eines Fahrrades ab 1.1.2020 ist nur noch ein Viertel des Listenpreises des Fahrrades als Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung anzusetzen. Für die Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2019 gelten weiterhin ein Halb des Listenpreises des Fahrrades als Bemessungsgrundlage.
Genauer gesagt, muss es ab 1.1.2020 heißen: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung) werden 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt (koordinierter Ländererlass vom 9.1.2020, S 2334). Eine rückwirkende Anwendung der „Viertel-Regelung“ auf das Jahr 2019 ist nicht vorgesehen.
Für die Steuerbegünstigung mittels „Viertel-Regelung“ kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Fahrrad aber vor 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigen in 2019 oder später bei den allgemeinen Regelungen. Sprich: Der private Nutzungswert ist mit 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung anzusetzen – die neuen Begünstigungen greifen nicht.
Zwar wird der Nutzungswert vom Arbeitgeber monatlich zu Ihren Lasten versteuert. Dafür können Sie aber am Jahresende in Ihrer Steuererklärung die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend machen. Für diese Fahrten können Sie – genau wie bei Pkw-Nutzung – die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer absetzen. Falls Sie das Fahrrad auch für dienstliche Fahrten nutzen (z.B. für Botengänge oder auf dem Werksgelände), sind dafür keine Werbungskosten absetzbar.
Beispiel: Der Arbeitgeber stellt dem Mitarbeiter ein Firmenfahrrad zur privaten Nutzung zur Verfügung. Es erfolgt insoweit eine Gehaltsumwandlung. Der Mitarbeiter nutzt das Fahrrad auch für die 6 km lange Strecke zur Arbeit.
Wird die hier vorgestellte Durchschnittsmethode angewandt, kommt nicht zusätzlich die Steuerbefreiung des Steuervorteils mittels 44-Euro-Regelung in Betracht. Die „kleine Sachbezugsgrenze“ bleibt also unberücksichtigt. Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z.B. Fahrradverleihfirmen), kann für den geldwerten Vorteile aber der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird.
Hinweis: Für Elektro-Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug („S-Pedelecs“) einzuordnen sind, gilt die Begrenzung auf die halbe bzw. die geviertelte Bemessungsgrundlage ohnehin per Gesetz. Bei der Neuregelung hat der Gesetzgeber aber geschlafen, denn sie führte dazu, dass Fahrräder und Pedelecs, die per Gehaltsumwandlung überlassen wurden, schlechter gestellt waren als „echte“ E-Bikes. Daher hat die Finanzverwaltung reagiert.
Unterm Strich ist die Neuregelung aber äußerst kompliziert geworden. Einzelheiten, auch zu den jeweiligen Anwendungszeitpunkten, finden Sie in dem Beitrag Überlassung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern: Geldwerter Vorteil für die Privatnutzung.
Ab dem 1.1.2020 gilt bei unentgeltlicher oder verbilligter Übereignung von betrieblichen Fahrrädern oder Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer eine neue Steuervergünstigung: Sofern die Übereignung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfolgt, kann der geldwerte Vorteil vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Hinzu kommen Soli und ggf. Kirchensteuer (§ 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG, eingefügt durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 12.12.2019). Der Vorteil ist sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
Wer also allen Fragen rund um die Besteuerung der Privatnutzung entgehen möchte, sollte verdienten Mitarbeitern gleich ein Fahrrad schenken.