Seit dem 1.1.2019 ist der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrads für den Mitarbeiter steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, z. B. anstelle einer Gehaltserhöhung (§ 3 Nr. 37 EStG). Diese Steuerbefreiung ist zunächst befristet bis zum 31.12.2021. Sie gilt für Fahrräder und Elektro-Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, z. B. Pedelecs.
Gesetzlich nicht begünstigt ist die Überlassung eines Firmenfahrrads im Rahmen einer Gehaltsumwandlung. Dabei verzichtet der Mitarbeiter für die Überlassung eines Fahrrades (Sachlohn) auf einen Teil des Gehalts (Barlohn), der z.B. der Leasingrate einschließlich Versicherung entspricht.
Aktuell haben sich dich Länderfinanzbehörden darauf verständigt, auch in Fällen der Gehaltsumwandlung eine Steuerermäßigung einzuführen. Hier gibt es zwar nicht die Steuerfreistellung, stattdessen muss der geldwerte Vorteil aus der Überlassung aber nur zur Hälfte versteuert werden (koordinierter Ländererlass vom 13.3.2019, S 2334-66-V B 3).
Die Einzelheiten:
- Für die private Nutzung von Firmen-Fahrrädern, die „nur“ im Wege der Gehaltsumwandlung überlassen werden, muss ein geldwerter Vorteil versteuert werden.
- Als geldwerter Vorteil steuerpflichtig ist seit dem 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 monatlich 1 % des halbierten Listenpreises. Für die Anwendung der Neuregelung kommt es auf die erstmalige Überlassung des Fahrrads an. Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es – auch bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten – nach dem 31.12.2018 für dieses Fahrrad bei den alten Regelungen vor 2019, d. h. Anwendung des vollen Listenpreises. In Altfällen bleibt es also bei der bisherigen Versteuerung des Nutzungsvorteils.
- Der geldwerte Vorteil ist sozialversicherungspflichtig, sofern das Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Da sich die o.g. steuerliche Begrenzung auf den halben Listenpreis nicht aus dem Gesetz, sondern nur aus der Verwaltungsanweisung ergibt, ist derzeit noch fraglich, inwieweit die Begünstigung sozialrechtlich gilt. Es ist zwar wahrscheinlich, dass sie von den Trägern der Sozialversicherung übernommen wird. Bis dahin muss aber für das Sozialversicherungsrecht von einer Verbeitragung nach dem vollen Listenpreis ausgegangen werden.
Hinweis: Für Elektro-Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, gilt die Begrenzung auf die halbe Bemessungsgrundlage seit dem 1.1.2019 ohnehin per Gesetz. Bei der Neuregelung hat der Gesetzgeber aber geschlafen, denn sie führte dazu, dass Fahrräder und Pedelecs, die per Gehaltsumwandlung überlassen wurden, schlechter gestellt waren als „echte“ E-Bikes. Daher hat die Finanzverwaltung nun reagiert. Unterm Strich ist die Neuregelung aber äußerst kompliziert geworden.
Zwar wird der Nutzungswert vom Arbeitgeber monatlich zu Ihren Lasten versteuert. Dafür können Sie aber am Jahresende in Ihrer Steuererklärung die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend machen. Für diese Fahrten können Sie – genau wie bei Pkw-Nutzung – die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer absetzen. Falls Sie das Fahrrad auch für dienstliche Fahrten nutzen (z. B. für Botengänge oder auf dem Werksgelände), sind dafür keine Werbungskosten absetzbar.
Beispiel: Der Arbeitgeber stellt dem Mitarbeiter ein Firmenfahrrad zur privaten Nutzung zur Verfügung. Es erfolgt insoweit eine Gehaltsumwandlung. Der Mitarbeiter nutzt das Fahrrad auch für die 6 km lange Strecke zur Arbeit.