Die Sommerferien stehen bevor. Ideal für Schüler und Schulabgänger, um mit einem Ferienjob das Taschengeld aufzubessern und gleichzeitig Einblick in die Berufswelt zu erhalten. Bei Unternehmen sind Schüler und Schulabgänger als flexible Aushilfskräfte insbesondere in der Ferienzeit sehr beliebt. Sie vertreten während der Urlaubszeit Teile der Stammbelegschaft oder decken einen zusätzlichen saisonalen Bedarf ab. Durch die regelmäßig bestehende Sozialversicherungsfreiheit verursachen diese Aushilfskräfte zudem weniger Personalkosten.
Aktuell stellen wir Ihnen die maßgebenden Regeln für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Schülern und befristet beschäftigten Schulabgängern vor.
- Schüler, die in den Ferien oder während des Schulbesuchs beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht. Allerdings sind Schüler in der Arbeitslosenversicherung immer versicherungsfrei. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gilt dies, wenn sie einen Minijob bis 450 Euro oder einen Aushilfsjob von längstens drei Monaten ausüben. Beim Minijob besteht zwar grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, aber doch die Möglichkeit, sich davon befreien zu lassen.
- Schulabgänger üben oftmals nach ihrem Schulabschluss (Abitur) eine Beschäftigung (Ferienjob) für eine befristete Zeit aus. Sozialversicherungsrechtlich werden sie nicht mehr als Schüler, sondern – nun auch in der Arbeitslosenversicherung – wie „normale“ Arbeitnehmer beurteilt. Besonders vorteilhaft ist hier die sog. kurzfristige Beschäftigung. Eine kurzfristige Beschäftigung bis zu drei Monaten oder 70 Arbeitstagen ist unabhängig von der Höhe des Arbeitslohns sozialversicherungsfrei, sofern sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird.