Feriensprachkurs auf Malta: Kein Schulgeldabzug möglich

Feriensprachkurs auf Malta: Kein Schulgeldabzug möglich
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Ein Feriensprachkurs auf Malta kann nicht als Schulgeld steuerlich abgesetzt werden – selbst wenn es sich um intensiven Unterricht handelt. Das Finanzgericht Hamburg hat den Sonderausgabenabzug in einem aktuellen Urteil abgelehnt. Was Eltern jetzt wissen müssen.

Kein Sonderausgabenabzug für Feriensprachkurs

Eltern können Schulgeld für Privatschulen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind 30 % der Aufwendungen für den Schulbesuch, höchstens jedoch 5.000 Euro jährlich pro Kind, als Sonderausgaben abziehbar – auch bei Schulbesuch im EU-/EWR-Ausland. Doch nicht jede Bildungsmaßnahme erfüllt die Voraussetzungen.

Das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 13.11.2024, Az. 3 K 111/21):

Ein Feriensprachkurs auf Malta – auch wenn er regelmäßig und über mehrere Jahre besucht wird – berechtigt nicht zum Schulgeldabzug.

Der Fall im Detail

Im entschiedenen Fall besuchte der Sohn der Kläger während der Ferien der Jahre 2017 bis 2019 eine Sprachschule auf Malta. Die Eltern machten Teile der Unterrichtsgebühren für den Feriensprachkurs sowie Flugkosten als Sonderausgaben geltend. Sie beriefen sich auf den Schulgeldabzug gemäß § 10 EStG.

Das Finanzamt lehnte dies ab – und das Finanzgericht bestätigte die Entscheidung. Begründung:

  • Der „Intensivkurs C General English“ diente nicht der Vorbereitung auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss.

  • Es handelte sich nicht um eine Ausbildung nach einem staatlich vorgegebenen oder beaufsichtigten Lehrplan.

  • Die reine Bezeichnung als Intensivkurs reiche nicht aus, um die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen.

Damit fehle die pädagogisch-organisatorische Struktur, die § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG verlangt. Es sei nicht plausibel, dass ein Ferienkurs mit staatlich genehmigten Ausbildungswegen vergleichbar sei.

Was zählt als begünstigte Bildungseinrichtung?

Nach ständiger Verwaltungspraxis und Rechtsprechung werden nur Einrichtungen als begünstigt anerkannt, die:

  • auf einen anerkannten Abschluss vorbereiten (z. B. Abitur, Mittlere Reife, Berufsabschluss),

  • nach einem staatlich genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan unterrichten, und

  • dauerhaft strukturierten Unterricht bieten, der über einen reinen Sprachkurs hinausgeht.

Dies gilt auch für Schulen im EU- oder EWR-Ausland – die Anforderungen an die Struktur und Zielsetzung bleiben jedoch gleich.

Einzelfälle können mit entsprechenden Nachweisen (z. B. Schulzertifikate, Ausbildungsziel, Anerkennung durch Bildungsbehörden) dennoch anerkannt werden, sofern sie die Kriterien erfüllen.

Keine Abzugsfähigkeit von Nebenkosten

Darüber hinaus stellte das Gericht klar: Flugkosten oder sonstige Reise- und Unterkunftskosten gehören nicht zum Schulgeld im Sinne des Gesetzes. Abziehbar sind nur Entgelte, die direkt für den Unterricht entrichtet werden.

Diese Einschätzung steht im Einklang mit einem früheren Urteil des FG Münster vom 15.04.2014 (Az. 1 K 3696/12 E), das bereits Schulwegkosten – selbst zu einer staatlich anerkannten Schule – vom Schulgeldabzug ausschloss.

Aktueller Stand: Revision beim BFH anhängig

Ob das Urteil Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Gegen das Urteil des FG Hamburg ist derzeit eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VIII R 35/24) – allerdings aus anderen Gründen.

Eltern, die ähnliche Sprachprogramme planen, sollten daher bis zur endgültigen Klärung durch den BFH mit einer steuerlichen Anerkennung nicht fest rechnen.

Fazit

Ein Feriensprachkurs, auch wenn er im EU-Ausland stattfindet, reicht nicht aus, um einen steuerlichen Schulgeldabzug geltend zu machen. Entscheidend ist, ob es sich um eine Schule mit staatlich anerkanntem Lehrplan und einem klaren Ausbildungsziel handelt. Wer auf steuerliche Vorteile setzen möchte, sollte bei Bildungsprogrammen im Ausland auf die Einhaltung dieser Voraussetzungen achten – und im Zweifel vorher steuerlichen Rat einholen.

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