Im Jahre 2019 hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine „erste Tätigkeitsstätte“ hat. Nach diesem Urteil hätte er für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten bzw. die Dienstreisepauschale als Werbungskosten geltend machen können (Urteil vom 28.11.2019, 6 K 1475/18). Doch soeben hat der Bundesfinanzhof der Revision des Finanzamts entsprochen.
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dürfen nur mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer (38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer) steuerlich geltend gemacht werden, während Dienstreisen mit 30 Cent pro gefahrenem Km oder mit den tatsächlichen Kosten abziehbar sind. Daher gibt es immer wieder Streit über die Frage, ob überhaupt eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt.
Besser ausgedrückt: Arbeitnehmer bestreiten gegenüber dem Finanzamt immer wieder das Vorliegen einer ersten Tätigkeitstätte, um ihre Fahrtkosten höher absetzen zu können. Denn ohne erste Tätigkeitsstätte gelten alle Fahrten als Auswärtstätigkeit und sind nach Dienstreisegrundsätzen abzugsfähig.
Der Fall: Der Kläger ist bei einer Landesbehörde als Feuerwehrmann angestellt und hat seinen Dienst – jeweils 24-Stunden-Schichten – nach besonderer Einzelweisung alternativ an vier verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten. Im Streitjahr war er aber ausschließlich in einer 15 km von seinem Wohnort entfernten Feuerwache eingesetzt. In der Einkommensteuererklärung machte der Feuerwehrmann die Fahrten von seiner Wohnung zu dieser Feuerwache hin und zurück als Dienstreisen geltend. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass nur die Entfernungspauschale zu berücksichtigen sei, weil es sich nicht um Dienstreisen bzw. Auswärtstätigkeiten, sondern um Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gehandelt habe.
Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz war die an 112 Tagen aufgesuchte Feuerwache hingegen nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Dies setze nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer entweder einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet sei oder dort dauerhaft mindestens je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder zu mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden solle.
Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, weil der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet sei, jeweils nach Einzelanweisung seinen Dienst an vier verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, und der Arbeitgeber ihn von einem Tag auf den anderen an eine der anderen Einsatzstellen beordern könne. Dass der Feuerwehrmann rückblickend tatsächlich nur in einer Feuerwache eingesetzt gewesen sei, sei irrelevant. Der BFH ist zwar anderer Ansicht, konnte aber nicht endgültig entscheiden. Er hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen und dieser einige Hausaufgaben mitgegeben.
Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers in unterschiedlichen betrieblichen Einrichtungen tätig werden könne, stehe seiner Zuordnung zu einer einzigen Einsatzstelle durch den Arbeitgeber nicht entgegen. Das Finanzgericht müsse nun insbesondere durch Zeugeneinvernahme feststellen, ob de facto nicht doch eine Zuordnung zu einer bestimmten Feuerwache vorgelegen habe. Dem Arbeitsvertrag hat der BFH keine große Bedeutung beigemessen.
Zur Beantwortung der Frage, ob Angehörige der Betriebs-/Werksfeuerwehr an einer Einsatzstelle in dem erforderlichen Umfang tätig geworden sind, sind auch die Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten einzubeziehen, soweit diese an der ersten Tätigkeitsstätte abzuleisten sind.
FAZIT: Auch wenn der BFH nicht abschließend entschieden hat, steht zu befürchten, dass der Feuerwehrmann doch einer bestimmten Einsatzstelle zugeordnet war und seine Fahrtkosten daher nur mit der Entfernungspauschale geltend machen kann.