Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss einen Privatanteil versteuern. Dieser wird entweder pauschal nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung ermittelt oder per – ordnungsgemäßem – Fahrtenbuch. Naturgemäß gibt es mit dem Finanzamt immer wieder Streit zu der Frage, wie detailliert die Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch sein müssen und welche Mängel noch verzeihlich sind. Denn Hand aufs Herz: Wohl niemand hat Freude daran, ein Fahrtenbuch zu führen.
Aktuell hat das Finanzgericht München entschieden, dass ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch leserlich sein muss – und zwar für den Finanzbeamten und nicht für den Fahrer des Firmenwagens (Urteil vom 9.3.2021, 6 K 2915/17).
Der Fall: Im Streit mit dem Finanzamt ging es im wahrsten Sinne des Wortes hoch her. In Bezug auf die vorgelegten Fahrtenbücher gab der Steuerzahler an, er hätte dem Finanzamt bereits die Originale ausgehändigt und die geminderte Qualität, die durch die Kopien hervorgerufen worden sei, müsse das Finanzamt gegen sich gelten lassen. Im Übrigen: Soweit die Fahrtenbücher gegebenenfalls infolge der Handschrift des Klägers nicht lesbar sein sollten, sei dies ausschließlich dem Umstand geschuldet, dass der Kläger an Arthritis leide.
Diese hielt ihn allerdings nicht davon ab, einen Lamborghini zu fahren. Das Finanzamt blieb aber hart und verwarf die Fahrtenbücher als nicht ordnungsgemäß. Auch das Finanzgericht ließ sich nicht erweichen.
Handschriftliche Aufzeichnungen müssen lesbar sein, da sie andernfalls ihren Zweck nicht erfüllen können. Dazu genüge es nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können, denn sie dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt.
Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Originale besser lesbar sein könnten. Eine Beweiserhebung über die Fahrtenbücher durch das Gutachten eines Graphologen komme im Streitfall nicht in Betracht. Den Finanzrichtern im zuständigen Senat genüge die eigene Sachkunde im Punkt Lesen. Dabei gehe man davon aus, dass für ein ordentliches Fahrtenbuch die allgemeine Lesbarkeit Voraussetzung ist.
Gegen das Urteil liegt zwischenzeitlich die Revision beim Bundesfinanzhof vor (Az. VIII R 12/21). Die Frage lautet: Kann die Unleserlichkeit von Fahrtenbüchern durch ein nachträglich erstelltes Transkript geheilt werden? Insofern sollte in ähnlichen Fällen Einspruch eingelegt, ein Transkript des Fahrtenbuchs eingereicht und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Besser ist es natürlich, ein Fahrtenbuch von vornherein ordentlich zu führen.
Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 10.4.2008 (BStBl 2008 II S. 768) entschieden, dass ein Fahrtenbuch trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen kann. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist.