Fahrten zur Arbeit, genau genommen zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte, dürfen mit 30 Cent pro Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden. Ab dem 21. Entfernungskilometer dürfen 35 Cent (Jahr 2021) bzw. 38 Cent (ab 2022) als Werbungskosten verrechnet werden. Nun hat manch Arbeitnehmer nicht nur ein einziges Arbeits- bzw. Dienstverhältnis, sondern zwei oder gar drei. Wie ist die Entfernungspauschale dann zu berücksichtigen?
Aufschluss gibt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.11.2021 (BStBl 2021 I S. 2315). Danach gilt:
- Bei Arbeitnehmern, die in mehreren Dienstverhältnissen stehen und denen Aufwendungen für die Wege zu mehreren auseinanderliegenden ersten Tätigkeitsstätten entstehen, ist die Entfernungspauschale für jeden Weg zur ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt.
- Die erhöhte Entfernungspauschale (0,35 Euro bzw. 0,38 Euro) ist für jeden Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Die Einschränkung, dass täglich nur eine Fahrt zu berücksichtigen ist, gilt nur für den Fall einer, nicht aber für den Fall mehrerer erster Tätigkeitsstätten.
- Werden täglich mehrere erste Tätigkeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung nacheinander angefahren, so ist für die Entfernungsermittlung der Weg zur zuerst aufgesuchten ersten Tätigkeitsstätte als Umwegstrecke zur nächsten ersten Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen; die für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzende Entfernung darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.
- Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernungspauschale angesetzt. Aber: Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden.
- Die anzusetzende Entfernungspauschale ist bei Benutzung von Bus und Bahn grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Diese Beschränkung gilt aber nicht, soweit tatsächlich höhere Aufwendungen entstanden sind. Dazu bedarf es natürlich eines entsprechenden Nachweises. Auch bei Nutzung des eigenen – oder überlassenen – Kfz gilt die Grenze von 4.500 Euro nicht.
Beispiel 1:
Herr Nordmann fährt im Jahr 2021 mit öffentlichen Verkehrsmitteln an 220 Arbeitstagen vormittags von seiner Wohnung A zur ersten Tätigkeitsstätte B, mittags zurück zur Wohnung A, nachmittags zu einer anderen ersten Tätigkeitsstätte C und abends erneut zur Wohnung A zurück. Die Entfernungen betragen zwischen A und B 30 km und zwischen A und C 40 km. Die Monatskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel kostet 300 Euro.
Da die erhöhte Entfernungspauschale (0,35 Euro in 2021) für jeden Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer zu berücksichtigen ist, betragen die Entfernungspauschalen:
Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in B | ||
220 Arbeitstage x 20 km x 0,30 Euro = | 1.320 Euro | |
220 Arbeitstage x 10 km x 0,35 Euro = | 770 Euro | |
2.090 Euro | 2.090 Euro |
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Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in C | ||
220 Arbeitstage x 20 km x 0,30 Euro = | 1.320 Euro | |
220 Arbeitstage x 20 km x 0,35 Euro = | 1.540 Euro | |
2.860 Euro | 2.860 Euro |
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Entfernungspauschale insgesamt | 4.950 Euro |
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Begrenzt auf den Höchstbetrag von | 4.500 Euro |
Beispiel 2:
Herr Südfeld fährt im Jahr 2021 an 220 Tagen vormittags von seiner Wohnung A zur ersten Tätigkeitsstätte B, nachmittags weiter zur ersten Tätigkeitsstätte C und abends zur Wohnung in A zurück. Die Entfernungen betragen zwischen A und B 30 km, zwischen B und C 40 km und zwischen C und A 50 km.
Die Gesamtstrecke beträgt 30 km + 40 km + 50 km = 120 km, die Entfernung zwischen der Wohnung und den beiden ersten Tätigkeitsstätten 30 km + 50 km = 80 km. Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtstrecke ist, sind (120 km : 2) = 60 km für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzen.
Da die erhöhte Entfernungspauschale (0,35 Euro in 2021) für jeden Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer zu berücksichtigen ist, beträgt die Entfernungspauschale für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in B und C:
220 Arbeitstage x 20 km x 0,30 Euro = | 1.320 Euro |
220 Arbeitstage x 20 km x 0,30 Euro = | 1.320 Euro |
220 Arbeitstage x 20 km x 0,35 Euro = | 1.540 Euro |
Summe = anzusetzende Entfernungspauschale | 4.180 Euro |