Viele Arbeitnehmer – insbesondere Ledige – sind weit außerhalb ihres Heimatortes beschäftigt, nutzen dort eine Zweitwohnung oder Unterkunft und kehren meist an den Wochenenden in ihre Hauptwohnung zurück. Dabei stellt sich die Frage, wie die Fahrten steuerlich angesetzt werden können?
Für die steuerliche Berücksichtigung dieser Heimfahrten sind drei Fälle zu unterscheiden:
- Handelt es sich am auswärtigen Arbeitsort um einen vorübergehenden Einsatz außerhalb Ihrer „ersten Tätigkeitsstätte“, liegt eine Auswärtstätigkeit vor. Dann sind die Fahrten mit der Dienstreisepauschale absetzbar, und zwar zeitlich unbegrenzt. Dasselbe gilt auch für sämtliche durchgeführten Heimfahrten.
- Handelt es sich am auswärtigen Arbeitsort um Ihre „erste Tätigkeitsstätte“, ist zu prüfen, ob eine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn Sie in der Hauptwohnung einen eigenen Hausstand unter-halten, d.h. eine eingerichtete Wohnung haben und diese den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen darstellt. Dann sind die Heimfahrten mit der Entfernungspauschale absetzbar, und zwar nur eine Fahrt pro Woche. Die erste Hinfahrt und die letzte Rückfahrt können mit der Dienstreisepauschale abgerechnet werden.
- Falls eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegt (keine eigene Wohnung, nur Zimmer im Elternhaus), handelt es sich bei den Heimfahrten um Fahrten zwischen (Haupt-) Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. In diesem Fall sind mit der Entfernungspauschale absetzbar zum einen die Fahrten von der Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsortes zur Tätigkeitsstätte und zum anderen die Fahrten von der Hauptwohnung zur Tätigkeitsstätte, sofern „die weiter entfernt liegende Hauptwohnung der Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG).
Aktuell war das Finanzgericht Baden-Württemberg mit einem klassischen Fall befasst: Ein lediger Arbeitnehmer ist außerhalb seines Heimatortes beschäftigt, wohnt unter der Woche dort und kehrt an den Wochenenden in seine Hauptwohnung zurück. Falls diese Wohnung weiterhin der Lebensmittelpunkt ist, sind die tatsächlich durchgeführten Heimfahrten mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzbar. Sofern auf einer solchen Fahrt ein Autounfall eintritt, können die Schadenskosten zusätzlich als allgemeine Werbungskosten abgesetzt werden (FG Baden-Württemberg vom 24.6.2014, 4 K 3997/11, Revision VI R 76/14).
Der Fall: Ein lediger Krankenpfleger unterhält im Haus seines Bruders eine 45 qm große Wohnung mit eigenen Möbeln. Am Beschäftigungsort, der 155 km entfernt ist, hat er eine Frau kennen gelernt und wohnt die Woche über bei ihr. An 30 Wochenenden fährt er – meist zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter – in seine Hauptwohnung. Dort leben sein Bruder und seine Eltern, dort befindet sich sein Freundes- und Bekanntenkreis. „So sei eine Gaststätte in der Nähe seiner Wohnung bei der Ankunft am Freitagabend stets erste Anlaufstelle.“ Auf einer Rückfahrt zum Arbeitsort verursacht er einen Autounfall mit dem Fahrzeug der Lebensgefährtin und erstattet ihr die Schadenskosten in Höhe von 8.000 Euro. Das Finanzgericht hat die Wohnung am Heimatort als Lebensmittelpunkt gewertet und folglich die 30 Heimfahrten mit der Entfernungspauschale sowie die Schadenskosten als Werbungskosten anerkannt.
Lohnsteuer kompakt: Bei Verheirateten wird unterstellt, dass der Lebensmittelpunkt dort ist, wo die Familie lebt. Hingegen ist bei Alleinstehenden der Lebensmittelpunkt dort, wo die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, wo also die Eltern oder die/der Verlobte leben, der Freundes- und Bekanntenkreis ist, Vereinsmitgliedschaften bestehen, ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt werden, andere Aktivitäten statt-finden. Ohne Bedeutung ist, ob Sie dort eine eigene Wohnung haben oder noch im Haushalt Ihrer Eltern ein Zimmer bewohnen. Das Finanzamt akzeptiert die Hauptwohnung ohne weiteres als Lebensmittelpunkt, wenn Sie durchschnittlich mindestens zweimal im Monat nach Hause fahren, also mindestens 24 Fahrten im Jahr in der Steuererklärung geltend machen (R 9.10 Abs. 1 Satz 8 LStR).
Wie sieht es aus wenn der Zweitwohnsitz bei den Eltern ist und von dort ein paarmal die Fahrt zur Arbeit von dort durchgeführt wird (Soldat).Hauptwohnsitz Nähe Karserne.
Hallo Carmen,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Guten Tag,
sind bei der Entfernungspauschale nur die Hinfahrten inbegriffen oder auch die Rückfahrten? Das ist in ihrem Text nicht so ganz ersichtlich 🙂
LG Volkan
Hallo Volkan,
im Rahmen der doppelten Haushaltsführung darf man die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer (also Hin- und Rückweg) als Werbungskosten geltend machen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Guten Tag,
ich bin dualer Student und habe meine Erste Tätigkeitsstätte in Essen. Dort wohne ich auch im Elternhaus. Alle drei Monate bin ich für 3 Monate in Osnabrück studieren dort habe ich eine Wohnung. Am Wochenende komme ich immer wieder nach Hause. Gibt es sowas wie Heimfahrten für mich ?
Vielen Dank
Hallo Jonathan,
ist Ihr doppelter Haushalt beruflich bedingt, können Sie zahlreiche Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Die wichtigsten Informationen zu dem Thema finden Sie in unseren FAQs zum Thema Doppelte Haushaltsführung. Liegt bei Ihnen eine doppelte Haushaltsführung vor, kann man auch Familienheimfahrten von der Steuer absetzen, jedoch nur maximal eine Fahrt pro Woche. Pro Jahr können maximal 46 Heimfahrten angesetzt werden.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt