Bei Immobiliendarlehensverträgen, die in den Jahren 2002 bis 2010 abgeschlossen wurden, besteht erhebliche Rechtsunsicherheit. Denn in diesen Jahren enthielten 70-80 % der Verträge falsche Widerrufsbelehrungen. Und deshalb besteht für diese Verträge ein unbefristetes Widerrufsrecht.
Dieses Recht ist wegen der hohen Zinsen und langen Laufzeiten interessant, denn es ermöglicht einen Ausstieg ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Bei erfolgreichem Widerruf kann man sich mit einem neuen Immobilienkredit die aktuell sehr niedrigen Zinsen für lange Zeit sichern. So sind große Einsparungen möglich – oft mehrere Tausend Euro pro Jahr.
Aktuell hat der Bundestag am 19.2.2016 die Beendigung des sog. „ewigen Widerrufsrechts“ von zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobilienkrediten beschlossen. Damit reagiert der Gesetzgeber darauf, dass das Entstehen unbefristeter „ewiger Widerrufsrechte“ gerade bei Immobiliendarlehen zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt. Und genau diese Rechtsunsicherheiten will man nun für Altfälle beseitigen. Die Regelung ist enthalten im „Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie“.
Ebenfalls gibt es eine entsprechende Regelung für neu abgeschlossene Immobilien-Darlehensverträge, die das Entstehen eines „ewigen Widerrufsrechts“ verhindert. Das Widerrufsrecht erlischt nach einem Jahr und 14 Tagen, unabhängig davon, ob die Belehrung ordnungsgemäß erfolgt ist (§ 356b Abs. 2 Satz 4 BGB-neu).
SteuerGo: Die Gesetzesänderung tritt am 21.3.2016 in Kraft. Danach besteht für Altdarlehen exakt drei Monate Zeit, sich zu entscheiden, ob von einem möglicherweise noch bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden soll. Endpunkt ist somit der 21. Juni 2016. Betroffene sollten also jetzt zügig prüfen lassen, ob für eigene Darlehen aus den Jahren 2002 bis 2010 ein Anspruch auf Widerruf besteht und diesen dann geltend machen. Einige Verbraucherzentralen, wie z.B. die Verbraucherzentrale Hamburg, bieten für 70 Euro eine erste Prüfung an, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und somit der Vertrag für einen Widerruf in Frage kommt. Weitere Informationen gibt’s auf den Websiten der Verbraucherzentrale Hamburg sowie der Verbraucherzentrale NRW.