Erststudium: Unterkunftskosten des Kindes korrekt absetzen?

Erststudium: Unterkunftskosten des Kindes korrekt absetzen?
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Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung sind in unbegrenzter Höhe als – vorab entstandene – Werbungskosten absetzbar. Hingegen sind Kosten eines Studiums als Erstausbildung nach dem Abitur lediglich begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar.

Da Kinder im Studium meist finanziell nicht so gut ausgestattet sind, übernehmen die Eltern vielfältige Ausgaben für die Ausbildung. Oftmals wollen Vermieter den Mietvertrag für die Studentenbude auch nur mit den Eltern des Studierenden abschließen. Die Frage ist, ob das Kind die Miete und die Maklerprovision als seine Werbungskosten oder Sonderausgaben für sein Erststudium geltend machen kann, obwohl diese von den Eltern bezahlt wurden.

Aktuell war das Niedersächsische Finanzgericht mit dem Fall befasst. Der Mietvertrag für die Studentenbude wurde auf den Namen des Vaters abgeschlossen. Der Vater hat die Kosten der Unterkunft vollständig getragen. Dabei ist nach Auffassung der Richter zwischen der Maklerprovision und den laufenden Mietzahlungen zu unterscheiden. Während die Maklerprovision als Werbungskosten des Kindes anerkannt wird, werden die Mietzahlungen als Werbungskosten abgelehnt (FG Niedersachsen vom 25.2.2016, 1 K 169/15).

  • Bei der Maklergebühr handelt es sich um eine Leistung der Eltern im „abgekürzten Vertragsweg“. Die Eltern kaufen in eigenem Namen für das Kind Dinge ein, erteilen Aufträge, schließen Verträge ab und leisten dafür selbst die geschuldete Zahlung. Da der Vater die Wohnung für das Erststudium angemietet hat, erfolgt die darauf beruhende Zahlung der Maklerprovision im Interesse des Kindes und seines Studiums. Das Kind darf die Zahlung der Eltern als seine Werbungskosten geltend machen.
  • Anders liegt der Fall bei den laufenden Mietzahlungen. Zwar erfolgen auch diese im „abgekürzten Vertragsweg“, doch hier gibt es eine Ausnahme. Der Werbungskostenabzug ist nicht zulässig, wenn die Zahlungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geleistet werden. In diesen Fällen leistet der Dritte stets auf eigene Rechnung und wendet dem Begünstigten nur ein Nutzungsrecht zu. Ein solches Dauerschuldverhältnis ist ein Mietverhältnis. Hier verweigert der Fiskus die steuerliche Anerkennung von Drittaufwand (BMF-Schreiben vom 7.7.2008, BStBl. 2008 I S. 717). Nicht absetzbar sind also Mietzahlungen beim Sohn, wenn der Vater den Mietvertrag abgeschlossen hat und die Miete zahlt.

I N F O

Lohnsteuer kompakt: Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache wurde die Revision zugelassen. Die Frage, ob im Fall des abgekürzten Vertragsweges die Abziehbarkeit von Mieten und Maklerprovision unterschiedlich beurteilt werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung empfiehlt sich, dass der Mietvertrag auf den Studierenden lautet und die Eltern nur als Mietbürge und nicht als Mieter im Vertrag aufgenommen werden. Dann erfolgen die Mietzahlungen der Eltern an den Vermieter im „abgekürzten Zahlungsweg“. Ferner können Sie auch die Zahlungen an das Kind leisten, und das Kind könnte dann die Miete an den Vermieter zahlen (sog. Geldschenkung).

 

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