Erklärungspflicht wegen Kurzarbeitergeld: Verspätungszuschläge drohen

Erklärungspflicht wegen Kurzarbeitergeld: Verspätungszuschläge drohen
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In den Coronajahren haben viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bezogen. Dieses ist zwar steuerfrei, erhöht aber über den sogenannten Progressionsvorbehalt den persönlichen Steuersatz. Dadurch wird es bei Abgabe der Steuererklärungen 2020 bis 2022 in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen. Bei Bezug von Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro pro Jahr besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Wer nicht abgibt, dem drohen Verspätungszuschläge!

Da die Finanzverwaltung automatisiert über den Bezug Ihres Kurzarbeitergeldes informiert wird, werden betroffene Steuerzahler zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert, wenn Sie diese nicht fristgerecht abgegeben haben. Die Abgabe der Einkommensteuererklärung kann man nicht entkommen.

Aktuell ist festzustellen, dass die Finanzämter viele Bezieher von Kurzarbeitergeld zur Abgabe der entsprechenden Einkommensteuererklärungen, zum Beispiel für das Jahr 2020, auffordern. Zahlreiche Arbeitnehmer, die ihre Erklärung 2020 erst jetzt abgeben, obwohl sie dazu bereits bis zum 31. Oktober 2021 (genauer gesagt wegen des Sonn- bzw. Feiertages bis zum 1. bzw. 2. November) verpflichtet gewesen waren, reiben sich nun verwundert die Augen. Mitunter müssen sie „nur“ 100 Euro nachzahlen, werden aber mit einem Verspätungszuschlag von 600 Euro und mehr „bedacht.“ Sie lesen richtig: 600 Euro oder gar 700 Euro Verspätungszuschlag bei einer Nachzahlung von 100 EUR. Ist das rechtens? Leider lautet die Antwort „Ja, das ist es“.

Die Höhe des Verspätungszuschlags ist gesetzlich geregelt: Er beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der gegebenenfalls um die Vorauszahlungen und die Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer – abgerundet auf volle Euro -, aber mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung. Anders als viele denken, liegt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht im Ermessen des Finanzamts. Bereits seit einigen Jahren ist aus der früheren „Kann-“ eine „Mussvorschrift“ geworden (§ 152 Abs. 2 und Abs. 5 AO).

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 hätte bei Steuerzahlern, die keinen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt haben, spätestens am 1. oder 2. November 2021 beim Finanzamt sein müssen. Wer diese erst am 1. März 2024 beim Finanzamt eingereicht hat, wird also einen Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro für jeden säumigen Monat zahlen müssen. Das sind also mindestens 28 Monate x 25 Euro = 700 Euro . Vorausgesetzt natürlich, es besteht eine Pflicht zur Abgabe („Pflichtveranlagung“).

Gilt die Festsetzung der Verspätungszuschläge ausnahmslos?

Es gibt einige wenige Ausnahmen, bei denen auf die Festsetzung eines Verspätungszuschlages verzichtet wird oder verzichtet werden kann, und zwar insbesondere, wenn Ihnen eine Steuererstattung zusteht oder die Steuer mit 0 Euro festgesetzt wird. Eine Billigkeitsregelung gibt es im Übrigen für Personen, die bisher davon ausgehen konnten, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, und die nun vom Finanzamt dazu aufgefordert werden: In diesem Fall darf der Verspätungszuschlag nur für die Monate berechnet werden, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben (§ 152 Abs. 5 Satz 3 AO).

Diese Regelung zielt insbesondere auf Rentner ab, die in der Vergangenheit vom zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder eine Mitteilung, künftig nicht mehr erklärungspflichtig zu sein, erhalten haben und erst nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung möglicherweise für mehrere zurückliegende Jahre aufgefordert werden.

Eine verzögerte Auswertung von Rentenbezugsmitteilungen auf Seiten der Finanzverwaltung soll sich in diesen Fällen nicht zu Lasten der betroffenen Rentner auswirken. Die Billigkeitsregelung gilt hingegen nicht für solche Steuerpflichtige, die wissen, dass sie von ihrem Finanzamt steuerlich geführt werden, und sich daher auch ohne gesonderte Aufforderung bewusst sein müssen, eine Steuererklärung abgeben zu müssen.

Werden zusätzlich Nachzahlungszinsen festgesetzt?

Neben den Verspätungszuschlägen gibt es andere „Widrigkeiten“, mit denen Steuerzahler konfrontiert sein können, etwa den Zinsen auf Steuernachforderungen („Nachzahlungszinsen“). Verspätungszuschläge und Nachzahlungszinsen schließen sich nicht aus. Der Zinslauf für eventuelle Nachzahlungszinsen des Veranlagungszeitraums 2020 begann am 1. Oktober 2022. Wenigstens ist der Zinssatz für Steuernachforderungszinsen rückwirkend ab dem 1.1.2019 auf 0,15 Prozent pro Monat gesenkt worden.

Was geschieht bei Nichtabgabe der Steuererklärung?

Wer die Steuererklärung nicht abgibt, muss damit rechnen, dass seine Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden, was in aller Regel zu einer noch höheren Nachzahlung führt als bei der Abgabe einer ausgefüllten Steuererklärung. Zwar sollen die Finanzämter möglichst reell schätzen und zudem werden viele Daten, insbesondere zum Lohn, zu Lohnersatzleistungen und zu den Vorsorgeaufwendungen, programmtechnisch beigesteuert. Doch Werbungskosten oder Sonderausgaben, die über die automatisiert mitgeteilten Beträge und die Pauschalen hinausgehen, werden vom Finanzamt mit großer Wahrscheinlichkeit nicht geschätzt.

Mitunter wird auch die eine oder andere Zahl mit einem Sicherheitsauf- oder -abschlag zu Ungunsten der Steuerpflichtigen versehen: Und: Der Verspätungszuschlag kommt oben drauf – auch wenn die Erklärung überhaupt nicht abgegeben wurde. In extremen Fällen droht zudem ein Bußgeld.

Was können Betroffene tun?

Zunächst gilt: Bei Abgabe der Steuererklärung müssen alle Ausgaben, insbesondere Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen bzw. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Wenn der Steuerbescheid vorliegt, sollte geprüft werden, ob alle Ausgaben anerkannt worden sind und/oder ob man selbst die Geltendmachung von einigen Aufwendungen vergessen hat.

Gegebenenfalls sollte innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist Einspruch eingelegt werden, und zwar „gegen den jeweiligen Einkommensteuerbescheid und des Bescheides über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen.“ Die entsprechenden Kosten sind dann nachträglich geltend zu machen. Wer Glück hat, erreicht so statt einer Nachzahlung sogar noch eine Steuererstattung und entgeht damit auch dem Verspätungszuschlag. Aber Achtung: Ein Einspruch schiebt nicht die Fälligkeit des Nachzahlungsbetrages hinaus. Wer die Steuerschuld nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt begleicht, wird mit Säumniszuschlägen „bestraft“.

 

SteuerGo

Uns sind Fälle bekannt, in denen das Finanzamt Verspätungszuschläge festgesetzt hat, obwohl keine Pflichtveranlagung, sondern nur eine Antragsveranlagung vorlag. Das heißt, die jeweiligen Steuerzahler hätten also gar keine Pflicht gehabt, für das Jahr 2020 eine Steuererklärung abzugeben. Bei freiwilliger Abgabe würde die Frist erst am 31.12.2024 enden. Und dann hätten auch keine Verspätungszuschläge festgesetzt werden dürfen.

 

Wer ernsthaft davon ausgeht, dass seine Steuerschuld gemindert wird, kann zwar zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Ein solcher Antrag sollte aber niemals ohne Grund gestellt werden. Denn falls es bei der Nachzahlung bleiben sollte, weil der Einspruch abgeschmettert wird, drohen obendrein Aussetzungszinsen.

Wenn ein Einspruch nicht hilft und die Nachreichung von weiteren Kosten nicht in Betracht kommt, bleibt – bei unbilligen Härten – ein Antrag auf einen teilweisen oder vollständigen Erlass des Verspätungszuschlages. Dieser Antrag auf Billigkeitserlass muss aber gut begründet sein, das heißt, es ist die sachliche und am besten auch die persönliche Härte darzulegen, die durch die Festsetzung des Verspätungszuschlages entstanden ist. So müssen zum einen gute Gründe vorgebracht werden, warum Sie daran gehindert waren, die Steuererklärung fristgerecht abzugeben. Zum anderen muss dargelegt werden, warum Sie die Höhe der festgesetzten Verspätungszuschläge finanziell besonders hart trifft. Vielleicht lässt ich das eine oder andere Finanzamt erweichen.

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