Erholungsbeihilfe: Steuervergünstigung für Urlaubszuschuss des Arbeitgebers

Erholungsbeihilfe: Steuervergünstigung für Urlaubszuschuss des Arbeitgebers

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Wollen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern den wohlverdienten Urlaub finanziell etwas versüßen, können sie ihnen eine sog. Erholungsbeihilfe gewähren, also Zuschüsse zu den Urlaubskosten. Grundsätzlich gehören derartige Zuschüsse zu Erholungsreisen oder für einen Aufenthalt in einem Erholungsheim zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 13.8.1975, BStBl. 1975 II S. 749).

Doch erfreulicherweise gibt es hierzu eine Steuervergünstigung:

Erholungsbeihilfen sind bis zu bestimmten Grenzen für den Arbeitnehmer steuerfrei, und der Arbeitgeber braucht lediglich eine Pauschalsteuer von 25 % zahlen. Beide Parteien sparen die Sozialabgaben.

Derart begünstigt sind Zuschüsse bis zu einem Betrag von 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG).

Unerheblich für die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung ist, ob mit dem Zuschuss der Strandurlaub am Meer, die Wandertour in den Bergen oder der Besuch im Freizeitpark finanziert wird. Wichtig ist nur, dass der Arbeitnehmer die Beihilfe tatsächlich für Erholungszwecke nutzt und die Zahlung in einem zeitlichen Zusammenhang zum Urlaub (maximal drei Monate davor oder danach) gezahlt wird.

Dient die Erholung der Ausheilung einer Krankheit, ist die Erholungsbeihilfe als Unterstützung im Krankheits- oder Unglücksfall zu werten und damit bis zu 600 Euro steuerfrei (R 3.11 Abs. 2 LStR).

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