Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Dazu zählen neben den Transportkosten, Reisekosten, doppelten Mietzahlungen, Maklergebühren für eine Mietwohnung auch sonstige Umzugsauslagen.
Während die erstgenannten Kosten in nachgewiesener Höhe absetzbar sind, können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden. Aktuell hat das Bundesfinanzministerium die Umzugskostenpauschale für berufliche Umzüge ab dem 1. April 2019 angehoben (BMF-Schreiben vom 21.9.2018, IV C 5 – S 2353/16/10005).
Folgende Feinheit sollten Sie noch kennen: Es kommt genau genommen auf den Tag an, an dem Sie den Umzug beenden. Werden die Möbel beispielsweise am 31.3.2019 eingeladen und am 1.4.2019 ausgeladen, haben Sie Anspruch auf die höheren Beträge für die Umzugskostenpauschale.
Benötigen die Kinder nach einem beruflich veranlassten Umzug Nachhilfeunterricht, sind die Kosten dafür bis zu einem Höchstbetrag als Werbungskosten absetzbar. Auch dieser Höchstbetrag wird zum 1.4.2019 angehoben.
- Trinkgelder für die Möbelpacker und andere Helfer. Hierunter fällt zum Beispiel auch, wenn Sie Ihre Freunde als Dank für die Hilfe nach dem Möbelschleppen zum Essen einladen.
- Fachgerechter An- und Abbau von Lampen, Einbauküche und anderen elektrischen Geräten.
- Fachgerechtes Anbringen und Ändern von Vorhängen, Gardinen, Rollos und deren Halterungen.
- Gebühren für die Ummeldung.
- Anzeigen für die Wohnungssuche etc.
- Kosten für Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, sofern Sie vertraglich zur Übernahme verpflichtet sind (aber nicht Schönheitsreparaturen in der neuen Wohnung, denn diese sind privat veranlasst).