Erhöhung der Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung ab 2025

Erhöhung der Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung ab 2025
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Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim oder Behindertenheim aufgrund von Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit sind steuerlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar. Dabei zieht das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung ab. Abzugsfähig sind jedoch nicht nur die medizinischen Kosten und Pflegeleistungen, sondern auch die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, da diese insgesamt als Krankheitskosten gelten. Wenn der eigene Haushalt im Zuge der Heimunterbringung aufgelöst wird, kürzt das Finanzamt die abzugsfähigen Heimkosten um eine sogenannte Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung – also die ersparten Wohn- und Verpflegungskosten.

Erhöhung der Haushaltsersparnis ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 steigt die Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung entsprechend dem Unterhaltshöchstbetrag gemäß § 33a Abs. 1 EStG:

  • 12.096 Euro pro Jahr
  • 1.008 Euro pro Monat
  • 33,60 Euro pro Tag

Diese Beträge werden vom Finanzamt automatisch bei der Berechnung der abzugsfähigen Heimkosten berücksichtigt.

Wann erfolgt keine Kürzung um die Haushaltsersparnis?

Das Finanzamt verzichtet auf die Kürzung der Heimkosten um die Haushaltsersparnis, solange der Pflegebedürftige seinen Haushalt weiterführt. In diesem Fall fallen weiterhin Fixkosten wie Miete, Schuldzinsen, Strom- und Wasserkosten oder Reinigungskosten an.

Besondere Fälle, in denen keine Haushaltsersparnis angerechnet wird:

  • Die Wohnung wird nicht aufgelöst: Solange die ursprüngliche Wohnung beibehalten wird, entfällt die Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung, da die finanziellen Belastungen weiterhin bestehen.
  • Der Ehepartner bewohnt die Wohnung weiter: Auch wenn der Pflegebedürftige ins Heim zieht, aber der Ehegatte die gemeinsame Wohnung weiterhin nutzt, bleibt die Kürzung aus. Schließlich entstehen durch die unveränderten Fixkosten keine tatsächlichen Einsparungen (BFH-Urteil vom 10.08.1990, BFH/NV 1991 S. 231).

Da es keine starre Frist für die Beibehaltung der Wohnung gibt, wird individuell geprüft, wann eine endgültige Übersiedlung ins Pflegeheim erfolgt. Besonders die psychische Belastung einer Wohnungsauflösung spielt hierbei eine Rolle.

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