Nach früherer BFH-Rechtsprechung und nach neuer Gesetzeslage ab 2013 sind Kosten eines Zivilprozesses nur dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und „wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Gilt das aber auch für Erbstreitigkeiten?
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Zivilprozess in Zusammenhang mit der Erbenstellung (Erbstreitigkeiten) keinen existenziell wichtigen Bereich und auch nicht den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Mit der Durchsetzung der Erbenstellung wird das Ziel verfolgt, die eigene wirtschaftliche Situation zu verbessern.
Das Ziel der Mehrung des Vermögens durch eine Erbschaft ist allerdings nicht mit einem existenziell wichtigen Bereich, etwa dem drohenden Verlust einer Existenzgrundlage und deren Bewahrung, Absicherung oder Zurückerlangung im Rahmen eines Zivilprozesses gleichzustellen. Und deshalb sind Prozesskosten im Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar (BFH-Urteil vom 20.1.2016, VI R 20/14).
Tipp: Ein Verfahren bei den ordentlichen Gerichten kann sich aus vielerlei Gründen oft über Jahre hinziehen. Aus diesem Grund bietet die Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten (DSE e. V.) ein Schiedsverfahren mit kurzer Verfahrensdauer an und unterhält hierzu über 70 Geschäftsstellen im ganzen Bundesgebiet. Das Schiedsverfahren endet meist mit einer Einigung, auf die der Schiedsrichter besonders hinwirkt. Die meisten Schiedsverfahren werden daher auch innerhalb weniger Monate erledigt und sind somit deutlich günstiger als ein reguläres Verfahren.