Alleinerziehende haben Anspruch auf den steuerlichen Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Bis einschließlich 2022 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro zuzüglich 240 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Ab Januar 2023 wurde der Entlastungsbetrag um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben (§ 24b EStG).
Von dem Grundsatz, dass im Haushalt keine andere erwachsene Person leben darf, gibt es allerdings drei Ausnahmen:
- Es ist unschädlich, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.
- Der Entlastungsbetrag wird auch dann gewährt, wenn sich das Haushaltsmitglied tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligten kann, weil es pflegebedürftig ist.
- Aus Billigkeitsgründen führt die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinerziehende nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft. Damit bleibt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag bestehen. Diese Billigkeitsregelung gilt (zunächst) für die Jahre 2022 und 2023 (BMF: Fragen und Antworten zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten , Stand 31.1.2023).
Aktuell hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch dann zu gewähren ist, wenn eine Steuerzahlerin einzelne Räume in ihrer Wohnung untervermietet hat und keine (schädliche) Haushaltsgemeinschaft vorliegt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.2.2023, 6 K 6205/19).
Der Fall: Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter zweier Kinder, die sich im Streitjahr 2016 noch in der Ausbildung befanden. Die Kinder wohnten zuhause. Die Klägerin vermietete zwei in ihrem Einfamilienhaus befindliche Zimmer mit einer Größe von jeweils 11 qm an zwei syrische Brüder. Einer der Brüder war bereits volljährig, nicht aber der andere Bruder. Die Mieter durften beide das Bad, die Küche und das Wohnzimmer mitbenutzen. Die beiden Syrer erhielten Sozialleistungen nach dem SGB II. Das Jugendamt erteilte der Klägerin eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SBG VIII für den minderjährigen Mieter.
Die Klägerin erklärte einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Ferner beantragte sie einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG für die zwei eigenen Kinder. Dies lehnte das Finanzamt ab, doch die Klage war insoweit erfolgreich.
Begründung: Aufgrund seiner Stellung als Mieter sei nicht anzunehmen, dass sich der volljährige Bruder an den Kosten des gemeinsamen Haushalts beteiligt habe. Als Mieter gehörte es auch nicht zu seinen Pflichten, sich an den Aufgaben im Haushalt zu beteiligen. Dieses Ergebnis ändere sich nicht dadurch, dass auch der minderjährige Bruder ein Zimmer bei der Klägerin angemietet und die Klägerin eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SBG VIII erhalten hatte. Fazit: Es liegt bereits gar keine Haushaltsgemeinschaft vor. Und mangels einer Haushaltsgemeinschaft könne die Aufnahme der Brüder für den Alleinerziehen-Entlastungsbetrag nicht schädlich sein.
Auch wenn es im Urteilsfall nicht entscheidungsrelevant war, weisen die Richter darauf hin, dass es widersprüchlich sei, wenn die Finanzverwaltung die Aufnahme volljähriger Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine nicht als steuerlich schädlich hinsichtlich des Alleinerziehen-Entlastungsbetrags ansieht, die Aufnahme syrischer Flüchtlingen dagegen schon.