Die Energiekosten steigen aktuell rasant. Viele fragen sich, wohin das Ganze noch führen soll. Es gibt jedoch einen Lichtblick: Die Bundesregierung greift jetzt auch Minijobbern und geringfügig Beschäftigten unter die Arme.
Seit dem 1.9.2022 können auch Minijobber mit der Energiepreispauschale Hilfe erhalten. Die Pauschale wird als Zuschuss zum Gehalt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt. Der Zuschuss beträgt 300 Euro und ist einmalig.
Die Energiepreispauschale wird für alle Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse I – V über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt. Selbstständige erhalten einen Vorschuss, indem ihre Einkommensteuervorauszahlungen einmalig gekürzt werden. Ist dies nicht der Fall, wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuererklärung festgesetzt. Weitere Informationen hierfür finden Sie in diesem Artikel.
Viele Minijobber sollten eine Steuererklärung abgeben!
Bei einem Minijob oder einer geringfügigen Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale jedoch nur dann aus, wenn er eine Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt abgibt und der Minijobber schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Das Muster für eine solche Erklärung finden Sie hier: Minijob-Zentrale. Das Gleiche gilt für kurzfristig Beschäftigte, wie z. B. Saisonarbeiter und Aushilfskräfte.
Gibt der Arbeitgeber aber keine Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt ab, sollte der Minijobber eine Steuererklärung abgegeben werden. Nur dann werden die 300-Euro-Energiepreispauschale auch vom Finanzamt ausgezahlt.
Die Energiepauschale können auch Personen erhalten, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen. Dazu gehören u. a. ehrenamtlich tätige Übungsleiter, Trainer, Betreuer, Dirigenten, deren Vergütung in Höhe des Übungsleiterfreibetrages bis 3.000 Euro gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei bleibt, sowie ehrenamtliche Tätige, die eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags von 840 Euro gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
Auch wir möchten uns in diesen schwierigen Zeiten solidarisch zeigen und bieten allen Minijobbern, die keine weiteren Einkünfte erzielen, die Steuererklärung mit SteuerGo für nur 4,95 Euro an. Nutzen Sie dazu einfach unseren Gutscheincode:
energie-steuer
Die Energiepreispauschale ist zwar sozialabgabenfrei, aber doch steuerpflichtig
- Bei Arbeitnehmern ist die Energiepreispauschale wie Arbeitslohn gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. ul>
- Wird sie vom Arbeitgeber ausgezahlt, unterliegt sie dem Lohnsteuerabzug und ist auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 im Jahresbruttolohn enthalten.
- Wurde die Energiepreispauschale nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, wird sie automatisch vom Finanzamt bei der Steuerberechnung berücksichtigt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und eine Steuererklärung für 2022 abgegeben wird. Das Finanzamt zahlt die Energiepreispauschale dann mit der Steuererstattung aus.
- Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen haben, ist die Energiepreispauschale als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln (§ 22 Nr. 3 EStG). Die Freigrenze von 256 Euro gemäß § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG findet auf die EPP allerdings keine Anwendung.
Hinweis: Da Minijobber in der Regel unter dem jährlichen Grundfreibetrag von 10.347 Euro für 2022 liegen, fällt keine Einkommensteuer an.
Toller Beitrag!
Ich bereite gerade meine Einkommensteuer für 2022 vor. Ich bin Rentner seit 2015 habe aber in 2022 als Badeaufsicht in Minijobh (450-€) von Mai 22 bis Sep. 22 gearbeitet. Mein Arbeitgeber hat mir keine Energiepauschale gezahlt, weil ich in Juni 22 gekündigt habe. Kann die die EPP für den Minijob beantragen und wo muß ich das bei Elster eintragen?
Hallo Dieter,
Wenn Ihr Minijob-Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht ausgezahlt hat, können Sie diese über die Steuererklärung beantragen. Auf der Anlage Sonstiges sind in diesem Fall zusätzliche Angaben zu machen.
Wenn Sie SteuerGo für Ihre Steuererklärung für 2022 nutzen, werden diese Angaben u. a. direkt zu Beginn auf der Seite „Einkünmfte“ mit der Frage „Hatten Sie ausschließlich eine pauschal besteuerte Beschäftigung (z. B. einen Minijob) und soll die Energiepreispauschale beantragt werden?“ erfragt.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
SteuerGo.de
Meine Frau hat einen Minijob und die EPP nicht ausgezahlt bekommen – Kleinstunternehmen… Ich würde jetzt für Sie und mich eine Einkommenssteurerklärung machen, so wie immer und die Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses beilgen, richtig? Muss ich ggf. unter Sonstiges noch etwas angeben?
Hallo Marcus,
um als Minijobber die Energiepreispauschale zu beantragen, muss in der Steuererklärung in der Anlage Sonstiges der Bereich „Energiepreispauschale bei pauschal besteuertem Arbeitslohn“ ausgefüllt werden.
Wenn Sie SteuerGo nutzen werden die entsprechenden Angaben abgefragt, wenn auf der Seite „Einkünfte“ angegeben wird, dass man eine pauschal besteuerte Beschäftigung (z.B. einen Minijob) hatte und die Energiepreispauschale beantragen will.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
SteuerGo.de
Hallo,
ich habe ausschließlich einen Minijob und müsste deshalb keine Steuererklärung abgeben, jedoch hat mir meine Arbeitgeber die Energiepauschale nicht ausgezahlt, weshalb ich eine abgeben möchte. Was benötige ich dafür, da ich ja eigentlich nichts außer die Entgeldbescheinigungen besitze.
Hallo Sophia,
wenn Ihr Minijob-Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht ausgezahlt hat, können Sie diese über die Steuererklärung beantragen. Auf der Anlage Sonstiges sind in diesem Fall in der Steuererklärung zusätzliche Angaben zu machen.
Wenn Sie SteuerGo für Ihre Steuererklärung für 2022 nutzen, werden alle notwendigen Angaben u. a. direkt zu Beginn auf der Seite „Einkünfte“ mit der Frage „Hatten Sie ausschließlich eine pauschal besteuerte Beschäftigung (z. B. einen Minijob) und soll die Energiepreispauschale beantragt werden?“ erfragt. Neben diesen Angaben müssen Sie bei SteuerGo in der Regel dann nur noch Ihre Kontaktdaten, Bankverbindung und das für Sie zuständige Finanzamt angeben und können dann die Steuererklärung an das Finanzamt übermitteln.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
SteuerGo.de
Verheiratet. Mann Arbeitnehmer und Frau hat nen Minijob. Beide haben wir die Energiepauschale bekommen. Wenn ich bei meiner Frau angebe Energiepauschale erhalten:
nein -> 60€ Nachzahlung
ja -> 360€ Nachzahlung
Das ist doch falsch oder ?
Meine Ehefrau (Rentnerin) und ich (Pensionär) haben in 2022 die EEG-Pauschale von 300 € erhalten.
Wir haben in 2022 jeder einen befristeten Minijob ausgeübt, der pauschal mit 2% versteuert wurde.
Für diese Jobs stehen uns nach aktueller Rechtslage zusätzlich je 300 € zu. Sie werden mit der Steuererklärung für 2022 ausgezahlt. Sind diese Pauschalen in 2023 zuversteuern?
Hallo Ludger,
die Energiepreispauschale ist grundsätzlich steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich fallen gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Gemäß Gesetzesbegründung sind „für die Besteuerung der Energiepreispauschale gesonderte Angaben in der Einkommensteuererklärung nicht erforderlich.“ Bei Arbeitnehmern ist die Energiepreispauschale als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG für das Jahr 2022 zu berücksichtigen. Bei Minijobbern und Aushilfskräften mit pauschal besteuertem Arbeitslohn nach § 40a EStG wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung der Energiepreispauschale verzichtet (§ 119 Abs. 1 EStG).
Weitere Informationen finden Sie auch in den FAQs des Bundesfinanzministeriums.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
SteuerGo.de
Liegt die Frist für die Steuererklärung in diesem Fall ebenfalls beim 02.Oktober 2023?
Hallo Silke,
die Abgabefrist endet im Fall der Pflichtveranlagung für die Steuererklärung 2022 am 30. September 2023. Da dieser Tag an einem Samstag fällt, haben die Steuerpflichtigen bis zum 02. Oktober 2023 Zeit, Ihre Steuererklärung fristgerecht einzureichen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schankin
SteuerGo.de
Hallo Silke,
wer freiwillig die Steuererklärung für 2022 abgeben kann, hat bis zum 31.12.2026 Zeit.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
SteuerGo.de
Hallo Herr Rudolph.
Als nur Minijobber ( Student) ist die Energiepauschale nicht gezahlt worden. Es soll eine Steuererklärung abgegeben werden, um die 300€ zu bekommen.
Ist es in dem Fall eine freiwillige Abgabe und man hat Zeit bis Ende 2026?
Vielen Dank
Theresia