Energiepreispauschale auch für Minijobber

pixabay/AlexanderStein Lizenz: Pixabay Lizenz

Die sprunghaft und drastisch gestiegenen Energiekosten sorgen für erhebliche Mehrbelastungen, welche die Bundesregierung nun zumindest für Erwerbstätige ein wenig ausgleichen möchte.

Aktuell regelt das „Steuerentlastungsgesetz 2022“ vom 23.5.2022, dass ab dem 1.9.2022 alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in den Lohnsteuerklassen I – V einmalig eine Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt bekommen, der über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt wird.

Auch Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Kürzung ihrer Einkommensteuervorauszahlung. Ist dies nicht der Fall, wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt (§§ 112 bis 122 EStG-neu).

  • Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die im Jahre 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit erzielen.
  • Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022 entsteht. Der 1. September markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.
  • In jedem Fall, in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht. Auch Arbeitnehmer, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt – und leider auch wieder mitversteuert.

Anspruch auf die Energiepreispauschale  haben auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und kurzfristig Beschäftigte (Aushilfskräfte, Saisonarbeitnehmer) gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV. Der Arbeitgeber zahlt die Energiepreispauschale  aber nur dann aus, wenn er eine Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt abgibt und der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. So soll verhindert werden, dass ein Minijobber die Pauschale von mehreren Arbeitgeber bekommt.

Tipp: Ein Muster für die Erklärung finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

Falls der Arbeitgeber keine Lohnsteueranmeldung abgibt (z.B. Privathaushalt), wird die Pauschale in der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt. Dazu ist ein besonderer Antrag nicht nötig. Voraussetzung ist aber natürlich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Die Energiepreispauschale  können ebenfalls Personen erhalten, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen: Begünstigt sind ehrenamtlich tätige Übungsleiter, Trainer, Betreuer, Dirigenten u.a., deren Vergütung in Höhe des Übungsleiterfreibetrages bis 3.000 Euro gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei bleibt, sowie ehrenamtliche Tätige, die eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags von 840 Euro gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

Die EPP ist zwar sozialabgabenfrei, aber doch steuerpflichtig.

  • Bei Arbeitnehmern ist die Energiepreispauschale wie Arbeitslohn (andere Bezüge) gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. Wird sie vom Arbeitgeber ausgezahlt, unterliegt sie als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug. Wurde die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das Finanzamt in der Steuerveranlagung 2022 den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 Euro.
  • Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen haben, ist die Energiepreispauschale  stets als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln (§ 22 Nr. 3 EStG). Die Freigrenze von 256 Euro gemäß § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG findet auf die EPP allerdings keine Anwendung.

SteuerGo

Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen (§ 119 EStG).

Bei Minijobbern wird die EPP nicht auf die 450-Euro-Grenze (ab 1.10.2022: 520-Euro-Grenze) angerechnet, denn sie ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.