Energiekosten: Energiepreispauschale für Studierende

Energiekosten: Energiepreispauschale für Studierende
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Erwerbstätige haben im September 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR erhalten; Rentner und Pensionäre werden diese im Dezember 2022 bekommen. Aktuell bekommen auch die 3,4 Millionen Studierenden und Fachschüler eine einmalige Energiepreispauschale als Unterstützung gegen die hohen Energiekosten – allerdings nur in Höhe von 200 Euro.

Das Gesetz soll im Januar 2023 in Kraft treten. Studierende und Fachschüler können die Pauschale bis spätestens 30.9.2023 beantragen („Studierenden-Energiepreispauschalengesetz“ – EPPSG).

  • Anspruch auf die Energiepreispauschale haben Studierende, die am 1.12.2022 an einer Hochschule eingeschrieben oder in einer Fachschulausbildung sind. Begünstigt sind Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt, Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sowie Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen. Wegen der vielfältigen Bildungsgänge in den Ländern wird für den Kreis der Anspruchsberechtigten an Ausbildungsstätten angeknüpft, die im Bundesausbildungsförderungsgesetz genannt sind.
  • Anspruch haben auch Teilzeitstudierende, Teilnehmer an einem Dualen Studium und diejenigen, die zur Zeit ein Urlaubssemester machen, und ebenfalls Promotionsstudierende. Auch ausländische Studierende, die in Deutschland wohnen und zum 1. Dezember an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind, können die Einmalzahlung beantragen.
  • Einen Anspruch haben nur Personen, die am 1.12.2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts genügt bereits die für einen einsemestrigen Studien- oder Schulaufenthalt übliche Aufenthaltsdauer.
  • Wer am 1. Dezember temporär im Ausland studiert oder eine Schule besucht, währenddessen aber weiter an der Hochschule bzw. Schule in Deutschland immatrikuliert bzw. angemeldet ist, soll den Zuschuss erhalten. Ausgeschlossen sind jedoch explizit alle, die das Studium komplett im Ausland absolvieren und eben nicht in Deutschland immatrikuliert sind.
  • Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Besteuerung, sie soll auch nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen als Einkommen angerechnet werden. Dies betrifft auch Berechtigte, die in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben. Auch bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen darf die Energiepreispauschale nicht berücksichtigt werden. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale darf nicht gepfändet werden.
  • Die Energiepreispauschale muss beantragt werden, und zwar bis spätestens 30.9.2023. Der Bund und die Länder erarbeiten eine gemeinsame digitale Antragsplattform mit den dazugehörigen Komponenten eines IT-gestützten Verwaltungsverfahrens. Hierfür wird mit Kosten von 40 Millionen Euro (!) gerechnet.
  • Studenten, die erwerbstätig sind und bereits die „Energiepreispauschale für Erwerbstätige“ erhalten haben, können jetzt nochmals die „Energiepreispauschale für Studierende“ bekommen. Vorausgesetzt, sie sind am 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert (so BMBF vom 18.11.2022).
  • Heizkostenzuschuss: Mit dem ersten Heizkostenzuschlag erhielten BAföG-Geförderte, die außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen, sowie Aufstiegs-BAföG-Geförderte, die einen Unterhaltsbeitrag bekamen, pauschal einmalig 230 EUR. Dieser wird im November 2022 ausgezahlt. Ein zweiter Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 EUR wird wohl Anfang 2023 ausgezahlt.

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