Energetische Sanierung: Ab 2024 auch mit dem Riester-Guthaben möglich

Energetische Sanierung: Ab 2024 auch mit dem Riester-Guthaben möglich
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Wer im Alter in seinen eigenen vier Wänden miet- und schuldenfrei wohnen kann, hat auch etwas für seine Altersvorsorge getan. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde ab 2008 die Bildung von Wohneigentum in die Riester-Förderung einbezogen und damit der Geldrente im Alter gleichgestellt. Das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen darf nach geltendem Recht förderunschädlich für die unmittelbare Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung sowie zur Entschuldung der selbst genutzten Wohnimmobilie in Anspruch genommen werden. Begünstigt ist seit 2014 auch die Finanzierung von Umbaumaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren in und an einer selbst genutzten Wohnung (§ 92a Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Aktuell regelt das „Jahressteuergesetz 2022“, dass ab dem 1.1.2024 die Eigenheimrenten-Förderung auch für energetische Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG bei einer selbst genutzten Wohnung in Anspruch genommen werden kann (§ 92a Abs. 1 Nr. 3 EStG, geändert durch das „Jahressteuergesetz 2022“ vom 16.12.2022).

  • Förderfähige energetische Maßnahmen sind nur solche im Sinne des § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG, die von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Darunter fallen zum Beispiel:
  • Erneuerung von Heizungsanlagen,
  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
  • Zu den förderunschädlich entnehmbaren Beträgen (Aufwendungen) gehören auch die Kosten für Energieberater, die mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden sind.
  • Der Zulageberechtigte muss der ZfA eine Bescheinigung über die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG und der Rechtsverordnung nach § 35c Abs. 7 EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2.1.2020) vorlegen. Neben den ausführenden Fachunternehmen sind auch Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (insbesondere Energieberater) zur Ausstellung der Bescheinigung berechtigt.

Das Altersvorsorgevermögen darf nur für Umbaukosten und Sanierungsmaßnahmen verwendet werden, für die §§ 33, 35a, 35c sowie sonstige Förderungen oder ein Abzug als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nicht in Anspruch genommen werden oder wurden. Eine Doppelbegünstigung wird auf diese Weise vermieden. Der Zulageberechtigte muss bei seinem Antrag auf Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags gegenüber der zentralen Stelle oder bei der Inanspruchnahme eines Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags gegenüber seinem Anbieter schriftlich bestätigen, dass er für die Umbaukosten oder Sanierungsaufwendungen keine solche Begünstigungen oder Förderungen in Anspruch nimmt oder nehmen wird.

Die bisherigen Voraussetzungen für die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags, die für die Umbaumaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren gelten, bestehen unverändert weiter:

  • Das für die energetische Sanierung entnommene Kapital muss mindestens 6.000 EUR betragen, wenn die Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenommen werden. Im Hinblick auf den Mindestentnahmebetrag ist es ausreichend, wenn die Maßnahmen innerhalb dieses Zeitraumes begonnen werden. Werden die begünstigten Maßnahmen nach diesem Zeitraum aufgenommen, muss das entnommene Kapital mindestens 20.000 EUR betragen.
  • Die Förderung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für eine energetische Maßnahme im Sinne des § 35c EStG vorliegen (§ 35c Abs. 1 Satz 7 EStG).

Geht ab dem 1.1.2024 bei der Zentralstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) ein Antrag auf Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags für Aufwendungen von energetischen Sanierungsmaßnahmen von Seiten des Zulageberechtigten ein, so ist es nicht zu beanstanden, wenn Aufwendungen hierfür maximal sechs Monate davor, frühestens jedoch ab dem 1.7.2023 entstanden sind (BMF-Schreiben vom 5.10.2023, IV C 3 – S 2015/22/10001 :001, Rn. 271).

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