Für bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen. Allerdings ist der Abzug an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft und führt auch zu der einen oder anderen Zweifelsfrage.
Aktuell hat das Bundesfinanzministerium einen Fragen-Antworten-Katalog zur steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen veröffentlicht. Folgende Themen werden behandelt:
- Was wird steuerlich gefördert?
- Wie hoch ist die steuerliche Förderung?
- Was sind die Voraussetzungen der steuerlichen Förderung?
- Wer darf die energetischen Maßnahmen ausführen?
- Wer darf die Bescheinigung über die energetischen Maßnahmen ausstellen?
- Wie erhalte ich die steuerliche Förderung?
- Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?
- Wo finde ich die Rechtsgrundlagen der steuerlichen Förderung?
- An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?
Sie finden den Fragen-Antworten-Katalog hier.
Beachten Sie die neuen Musterbescheinigungen
Die Bescheinigung stellen die ausführenden Fachunternehmen oder Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (das sind insbesondere Energieberaterinnen und Energieberater sowie Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten) aus. Diese nutzen dafür die jeweiligen Musterbescheinigungen der Finanzverwaltung.
Aktuell hat das Bundesfinanzministerium neue Musterbescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 6.2.2024, IV C 1 -S 2296-c/20/10003 :006). Für die Bescheinigung von energetischen Maßnahmen des Jahres 2024 sind die mit dem BMF-Schreiben vom 6.2.2024 ergänzten Muster zu nutzen.
Wurden für bereits begonnene energetische Maßnahmen bis zum Tag der Veröffentlichung des neuen Schreibens Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 26.1.2023 (BStBl 2023 I S. 218) ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit und wird der mit ihnen geführte Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der ESanMV nicht beanstandet. Hier geht es zum BMF-Schreiben vom 6.2.2024 und zu den neuen Musterbescheinigungen:
Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens