Bemisst sich der Anspruch auf Elterngeld auch nach dem einmal jährlich gezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder bleiben diese Gelder bei der Bemessung des Elterngeldes als „sonstige Bezüge“ außer Betracht?
Grundlage für das Elterngeld ist das persönliche Nettoeinkommen, nicht das Familieneinkommen. Maßgebend ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes, das der betreuende Elternteil durchschnittlich pro Monat erzielt hat. Nicht berücksichtigt werden dabei Einnahmen, die im Lohnsteuerab-zugsverfahren als „sonstige Bezüge“ behandelt werden (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG).
Aktuell hat das Bundessozialgericht entschieden, dass jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht das Elterngeld erhöhen. Diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht (BSG-Urteil vom 29.6.2017, B 10 EG 5/16 R).
- Der Fall: Eine Angestellte hatte vor der Geburt ihrer Tochter im Jahre 2014 nach ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf monatliche Lohnzahlung i.H.v. 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Die einmal jährliche Zahlung eines Urlaubsgeldes im Mai und eines Weihnachtsgeldes im November sollten weitere je 1/14 des vereinbarten Jahres-gehalts betragen. Die Elterngeldstelle berücksichtigte bei der Bemessung des Elterngeldes lediglich die monatlich wiederkehrenden Löhne, nicht aber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Zu Recht, wie das BSG festgestellt hat.
- Nach Auffassung des BSG bemisst sich das Elterngeld für Arbeitnehmerinnen nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum. Üblicherweise seien damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung.
- Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehören Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt wird. Diese zählen zu den lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behan-delten Einnahmen, die für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblich sind.
- Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folgt nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind. Auch dass sie in gleicher Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründet keine wiederholten bzw. laufenden Zahlungen. Die Zahlung erfolgt vielmehr auch hier anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.