Elterngeld: Gehaltsnachzahlungen können zu einer Erhöhung führen

Elterngeld: Gehaltsnachzahlungen können das Elterngeld erhöhen
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Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ist das persönliche Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes. Nicht berücksichtigt werden dabei Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als „sonstige Bezüge“ behandelt werden. Dies sind beispielsweise Einmalzahlungen, wie drei-zehnte und vierzehnte Monatsgehälter, Gratifikationen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG). Auch eine Gehaltsnachzahlung für das vergangene Jahr stellt steuerlich einen „sonstigen Bezug“ dar und darf daher seit 2015 nicht mehr für die Elterngeldberechnung berücksichtigt werden.

Aktuell hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Gehaltsnachzahlungen bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt werden können. Und zwar dann, wenn das Gehalt in Zeiten vor dem Bemessungszeitraum (12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes) „erarbeitet“ und im Bemessungszeitraum ausgezahlt wurde. Denn entscheidend sei, welches Einkommen der Elterngeldberechtigte „im Bemessungszeitraum hat“.

Nicht mehr entscheidend ist, wann der nachgezahlte laufende Arbeitslohn vom Elterngeldberechtigten erarbeitet worden ist (BSG-Urteil vom 27.6.2019, B 10 EG 1/18 R).

Der Fall: Die Klägerin erzielte vor der Geburt ihrer Tochter (25.8.2014) Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung. Der Beklagte bewilligte der Klägerin Elterngeld für den 1. bis 11. Lebensmonat, legte den Bemessungszeitraum auf die Zeit von Juli 2013 bis Juni 2014 fest und klammerte das im August 2013 nachgezahlte Gehalt für Juni 2013 bei der Berechnung aus. Das Landessozialgericht hatte dies für rechtens befunden. Gehaltsnachzahlungen im laufenden Jahr seien lohnsteuerrechtlich den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet wurden. Das nachgezahlte Gehalt für Juni 2013 sei deshalb wegen der Steuerakzessorietät des Elterngeldes außerhalb des Bemessungszeitraums erzielt.

Nach Auffassung des BSG ist nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) „erarbeitet“ hat, der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Denn entscheidend sei, welches Einkommen der Berechtigte „im Bemessungszeitraum hat“.

Dies folge aus der gesetzlichen Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 10.9.2012. Der Landkreis sei deshalb nicht berechtigt gewesen, die von der Klägerin im Juni 2013 vor dem Bemessungszeitraum (Juli 2013 bis Juni 2014) erarbeitete Gehaltsnachzahlung bei der Berechnung des Elterngelds auszuklammern. Maßgeblich sei vielmehr, dass ihr diese Gehaltsnachzahlung im August 2013 und damit im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen war.

Achtung: Etwas anderes gilt, wenn die Gehaltsnachzahlung steuerlich als „sonstiger Bezug“ behandelt wird. Ein als sonstiger Bezug gezahlter Arbeitslohn kann unabhängig von der Frage seiner konkreten zeitlichen Zuordnung bei der Bemessung des Elterngelds von vornherein nicht herangezogen werden. Unerheblich ist daher, für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer diese Gehaltsnachzahlung „erarbeitet“ hat. Das hat das Bundessozialgericht ebenfalls entschieden (BSG-Urteil vom 27.6.2019, B 10 EG 2/18 R).

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