Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Elektro- oder Hybridfahrzeug, so muss bei Anschaffung oder Leasing ab dem 1.1.2019 bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode der Listenpreis nur noch zur Hälfte angesetzt werden. Anders ausgedrückt: Die Versteuerung der Privatnutzung erfolgt nur zur Hälfte. Begünstigt sind in erster Linie reine Elektrofahrzeuge. Begünstigt sind aber auch extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die die Voraussetzungen des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen.
Im Mai 2019 ist die „Elektro-Kleinstfahrzeuge-Verordnung“ beschlossen worden, nach der sogenannte E-Scooter bzw. Elektro-Tretroller auch am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Nun stellte sich die Frage, ob auch diese Fahrzeuge den Arbeitnehmern steuerbegünstigt überlassen werden können.
Antwort: Ja, können sie. Elektrische Tretroller, E-Scooter und auch Segways gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG. Für sie gelten daher die gleichen steuerlichen Maßgaben wie für die Überlassung von Elektro-Pkw.
Hinweis: Theoretisch könnte die Versteuerung sogar noch weiter gemindert werden, wenn die Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch für ihren E-Scooter führen, denn bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind die Anschaffungskosten oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Ob das aber in der Praxis durchführbar und sinnvoll ist, dürfte doch eher fraglich sein.
In Deutschland sind die Elektroroller im öffentlichen Straßenverkehr seit dem 15. Juni 2019 legal.[6] Zulassungsfähig sind Elektroroller bis maximal 20 km/h, für das Fahren ist keine Prüfung, aber ein Mindestalter von 14 Jahren erforderlich. Einzelheiten zur Zulassung und Straßenbenutzung in Deutschland siehe Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
Vorher durften Elektroroller im öffentlichen Straßenraum nur verwendet werden, wenn sie all jene Merkmale aufwiesen, die etwa auch für ein Moped verlangt werden, also festinstallierter Sitz, eingebaute Beleuchtung, Rückspiegel, Dualbremsen, Kennzeichen, Haftpflichtversicherung und StVZO-Konformitätsprüfung.
Es besteht Benutzungszwang auf Fahrradwegen oder -streifen. Sind keine solchen vorhanden, muss der Rollerfahrer die Fahrbahn benutzen. Das Fahren auf Gehwegen, auch in touristischen Zentren, ist untersagt und kann mit Geldstrafen belegt werden. Außerdem ist es verboten, zu zweit auf der Rollerfläche zu fahren. Bisher besteht keine Helmpflicht, jedoch wird diese Frage wegen bereits innerhalb kurzer Zeit aufgetretenen teilweise schweren Unfällen heftig diskutiert.
Quelle: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 2. September 2019, 05:57 UTC