Viele Gewerbetreibende und Freiberufler ermitteln ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs.3 EStG). Etwas vereinfacht ausgedrückt wird das Geld, das eingeht, im Zeitpunkt des Zuflusses als Einnahme und das Geld, das herausgeht, bei Abfluss als Ausgabe verbucht (§ 11 EStG). Zur Gewinnermittlung sind folglich die tatsächlich geflossenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.
Doch gilt dies auch für die Umsatzsteuer, die beim Verkauf von Waren oder für erbrachte Dienstleistungen in Rechnung gestellt und beim Einkauf bezahlt wird? Die Antwort lautet eindeutig „Ja“.
Auf der Einnahmenseite sind die vereinnahmten Brutto-Entgelte, also die Entgelte einschließlich der vereinnahmten Umsatzsteuern, anzusetzen. Andererseits sind auf der Ausgabenseite die bezahlten Vorsteuern und die an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuern zu berücksichtigen.
- Die vereinnahmten und verausgabten Umsatzsteuerbeträge sind keine auszuscheidenden durchlaufenden Posten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen zu berücksichtigen.
- Die Umsatzsteuerbeträge, die der Unternehmer einem Dritten in Rechnung stellt und von diesem erhält, sind ihm mit endgültiger Wirkung zugeflossen und zählen bei der Gewinnermittlung zu den Betriebseinnahmen.
- Umsatzsteuerbeträge, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebs von Dritten in Rechnung gestellt werden und die er an Dritte zahlt (Vorsteuerbeträge) sowie Umsatzsteuerbeträge, die er – nach Abzug der Vorsteuer – an das Finanzamt abführt, sind Betriebsausgaben (BFH-Beschluss vom 29.10.2020, VIII B 54/20; BFH-Urteil vom 19.2.1975, I R 154/73; BFH-Beschluss vom 29.5.2006, IV S 6/06).
Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf diese Grundsätze nochmals klipp und klar bestätigt. Die Richter weisen darauf hin, dass es nicht zulässig ist, bei der Einnahmen-Überschussrechnung lediglich die Netto-Einnahmen und die Netto-Ausgaben gegenüberzustellen und nur die an das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Vielmehr sind die vereinnahmten und verausgabten Umsatzsteuerbeträge anzusetzen (FG Düsseldorf vom 2.4.2020, 2 K 2116/19 E).
Die Umsatzsteuer wird auf Lieferungen (z.B. Verkauf von Waren) und sonstige Leistungen (z.B. Dienstleistungen) erhoben. Sie beträgt 7 % (ermäßigter Steuersatz) oder 19 %. Bemessungsrundlage für die Umsatzsteuer ist das für die Lieferung oder Leistung vereinnahmte Brutto-Entgelt. Von der Umsatzsteuer können Kleinunternehmer befreit werden.