Aufwendungen für das Wohnen im eigenen Haus sind steuerrechtlich grundsätzlich irrelevant. Doch bei Schäden, die durch ein „unabwendbares Ereignis“ an einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (Wohnung) eingetreten sind, kann eine steuerliche Berücksichtigung in Betracht kommen. Die Frage ist, ob auch die Beseitigung von Schäden, die aufgrund von Baumängeln entstanden sind und Ersatzansprüche gegenüber Dritten verjährt sind, wenigstens steuerlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar sein können.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die durch Baumängel verursacht wurden, nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden (BFH-Beschluss vom 28.3.2018, VI B 106/17).
- Grundsätzlich gilt: Auch Kosten zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des selbst genutzten Hauses können steuerlich abzugsfähig sein, wenn dieses durch ein nicht beeinflussbares außergewöhnliches Ereignis beschädigt wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermögensgegenstand für den Steuerbürger eine existentiell wichtige Bedeutung hat, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Bürgers erkennbar sind und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind.
- Anders ist dies bei Baumängeln: Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel verursacht wurden, sind nicht unüblich. Und deshalb fehlt es hier an der Außergewöhnlichkeit, einer wichtigen Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen. Solche Schäden seien nicht vergleichbar mit ungewöhnlichen Schadensereignissen, wie Brand, Hochwasser, Sturm, Hagel, Erdbeben usw. Dies gilt – so der BFH – selbst dann, wenn die Baumängel gesundheitsgefährdender Natur sind (BFH-Urteil vom 20.1.2016, VI R 19/14).
Ein steuerlicher Abzug von Schadensbeseitigungskosten – auch aufgrund von Baumängeln – kommt in Betracht bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens und einer damit einhergehenden existenziellen Betroffenheit. Also dann, wenn die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt ist (BFH-Urteil vom 20.1.2016, VI R 40/13).